c) Im Folgenden ist zu prüfen, ob der regierungsrätliche Entscheid der gerichtlichen Prüfung standhält. Der Beschwerdeführer beanstandet die Richtigkeit der Verhältnismäs- sigkeits- resp. Zumutbarkeitsbeurteilung seitens des Regierungsrates. Selbstredend darf das Gericht aber auch – gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen – die Frage prüfen, ob die denkmalpflegerischen Werte von der Vorinstanz korrekt eingeschätzt wurden oder nicht. Dabei ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass das Gericht Zurückhaltung zu üben hat, selbst wenn eine andere Bewertung allenfalls denkbar wäre.