Der Stadtrat verneinte in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2017 an das ADA bereits die Denkmalwürdigkeit. Die finanziellen Aspekte einer Unterschutzstellung erachtete er als nicht abschliessend beurteilbar, schloss aber nicht aus, dass eine Unterschutzstellung zu Konsequenzen von besonderer Härte bzw. zu unverhältnismässigen Einschränkungen des Eigentumsrechts führe. Der Eigentümer verneinte die Schutzwürdigkeit unter allen Aspekten.