3. a) Das Wohnhaus Ass. Nr. E.________, GS Nr. F.________, in Zug befindet sich im Gebiet D.________. Es liegt auf einer Anhöhe oberhalb der Strasse, die zur Seilbahn- Urteil V 2017 100 16 station führt, und grenzt im Nordosten an die M.________strasse. Die Fläche des Grundstückes beträgt 1'368 m2 und hat ungefähr die Form eines Rechteckes mit Seiten von etwas über 60 m und 20 m. Es befindet sich in der Wohnzone W2B; überlagernde Zonen gibt es nicht. Weder das Gebiet D.________ noch das Wohnhaus D.________ sind im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet.