Zuständig für den Beschluss für den Eintrag des Objektes in das Denkmalverzeichnis ist neu allein der Regierungsrat (§ 10 Abs. 1 lit. a DMSG). Paragraph 11 Abs. 3 DMSG, welcher noch die Zuständigkeit der Direktion des Innern für die Unterschutzstellung vorsah, sofern die Standortgemeinde einverstanden ist und die Unterschutzstellung den mutmasslichen erstmaligen Kantonsbeitrag von Betrag von Fr. 200'000.-- nicht übersteigen wird, wurde per 1. Januar 2018 aufgehoben. Gestützt auf § 25 Abs. 1 DMSG beschliesst der Regierungsrat die Unterschutzstellung, wenn das Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert ist