Eingang der Beschwerde diesen Mangel entdeckt, so hätte es dem Beschwerdeführer gestützt auf § 67 VRG eine Nachfrist zu dessen Behebung angesetzt resp. ansetzen müssen. Es darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er von sich aus auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hat und den Fehler korrigiert hat. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde aus formellen Gründen wäre stossend. Da die Beschwerde die übrigen Voraussetzungen erfüllt, ist sie demnach zu prüfen.