Die vorliegende Beschwerde vom 17. August 2017, am gleichen Tag der Post übergeben, wurde aber jedenfalls sogar noch innert der ersten Rechtsmittelfrist erhoben. Allerdings ist sie nur vom Präsidenten unterzeichnet. Am 20. September 2017, somit nach Ablauf der zweiten Rechtsmittelfrist, teilte der AVZ dem Gericht mit, dass der Präsident des AVZ nur kollektivzeichnungsberechtigt sei, weshalb die zweite Unterschrift eines Vorstandsmitglieds nachgereicht wurde. Der Beschwerdegegner 1 will aus diesen Gegebenheiten ableiten, dass auf die Beschwerde mangels fristgemässer rechtsgültiger Unterzeichnung nicht eingetreten dürfe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Hätte das Gericht bei