Urteil V 2017 100 13 Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. Juli 2017. Er wurde am 17. Juli 2017 trotz Kenntnis der richtigen Zustelladresse an den ehemaligen Präsidenten des AVZ versandt. Aus diesem Grund eröffnete die Staatskanzlei dem AVZ eine neue Rechtsmittelfrist, beginnend ab 18. August 2017 (richtigerweise eigentlich ab 17. August 2017, nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Entscheid am 16. August 2017 erhalten hat). Die vorliegende Beschwerde vom 17. August 2017, am gleichen Tag der Post übergeben, wurde aber jedenfalls sogar noch innert der ersten Rechtsmittelfrist erhoben.