Darum gehe es im Unterschutzstellungsverfahren nicht. Es gehe um den Anspruch des Grundeigentümers, dass er sein Haus zeitgemäss und nachhaltig auf Dauer nutzen könne, was hier mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich sei. Mit der Revision des DMSG im Jahr 2008 seien die Bestimmungen verschärft worden. Den erhöhten Anforderungen komme speziell in jenen Fällen besondere Bedeutung zu, in denen Eigentümerschaft und Standortgemeinde eine Unterschutzstellung ablehnten, was hier – nach intensiver Auseinandersetzung – der Fall sei. Das Verwaltungsgericht erwägt: