Zu Beginn sei gerade die Annahme, dass das Haus von J.________ geplant gewesen sei, Grund für die beabsichtigte Unterschutzstellung gewesen. Es sei primär damit argumentiert worden, dass der Projektverfasser für den kultur- und architekturgeschichtlichen Wert von massgebender Bedeutung sei. Erst als davon habe ausgegangen werden müssen, dass dies nicht zutreffe, habe der Projektverfasser plötzlich keine Rolle mehr gespielt. Dem Haus fehle die Qualität eines Projektes von J.________, sodass kaum mehr von deren Urheberschaft ausgegangen werde. Urteil V 2017 100 12