des Begutachtensverfahrens hätten die Parteien festgestellt, dass die vorgestellten Lösungen baurechtliche Probleme brächten. Weder der gesetzliche Strassenabstand zur M.________strasse noch nicht einmal der kleine Grenzabstand gegen Westen beim Neubau würden eingehalten. Für die aufgezeigten Lösungen wären (ungewisse) Ausnahmebewilligungen bzw. Goodwill des Nachbarn nötig. Die sinnvolle und sachgerechte Ausnützung des Grundstücks unter Beibehaltung des Altbaus wäre auch baurechtlich schwierig. Diese baurechtlichen und finanziellen Fragen könne und werde eine als weitere Gutachterin beantragte EKD nicht beantworten.