Der Verfügungsentwurf der kantonalen Denkmalpflege, worin die Zumutbarkeit der Unterschutzstellung noch bejaht worden sei, sei als vorläufiges Fazit vor der Machbarkeitsstudie den Parteien zugestellt worden. Auf die weiteren Ausführungen ist – sofern erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. I. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 lehnte der Stadtrat von Zug mit ausführlicher Begründung unter Verweis auf die Bestimmungen des NHG das Einholen eines Gutachtens bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege ab. Streitgegenstand sei die kantonale Nichtunterschutzstellung des Wohnhauses D.________; eine Bundesaufgabe sei nicht betroffen.