sem Rahmen baurechtliche Fragen wie Grenz- und Gebäudeabstände im Detail zu klären; es werde daher nur eine Plausibilisierungsprüfung durchgeführt. Dass bei Schutzobjekten generell mit Ausnahmebewilligungen gerechnet werden könne, sei alles andere als sicher. Auch diese Fragen könnten aber von dem beantragten Gutachten nicht beantwortet werden. Der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung werde entschieden zurückgewiesen. Der Verfügungsentwurf der kantonalen Denkmalpflege, worin die Zumutbarkeit der Unterschutzstellung noch bejaht worden sei, sei als vorläufiges Fazit vor der Machbarkeitsstudie den Parteien zugestellt worden.