H. Am 2. Februar 2018 reichte die Direktion des Innern eine ausführliche Duplik ein. U.a. verwies sie darauf, dass die Schutzwürdigkeit des Objekts nicht bestritten sei. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung sei nicht Beurteilungsgegenstand einer Fachkommission, sondern Rechtsfrage, welche durch die entscheidende Behörde zu beantworten sei. Es bestehe demnach weder Anlass für ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege noch für einen Augenschein. In Bezug auf die Machbarkeitsstudie sei festzuhalten, dass nicht relevant sei, wer das Büro vorgeschlagen habe.