Die Erweiterung des Wohnraumes entspreche somit einem spezifischen Bedürfnis der Familie und habe mit der Sanierung des Hauses nichts zu tun. Inwieweit die gesamte Liegenschaft somit wegen der beantragten Unterschutzstellung an einen womöglich ausländischen Investor verkauft werden müsste, bleibe unergründlich. Das hochgradige öffentliche Interesse an der Erhaltung überwiege das private Interesse deutlich. Die Machbarkeitsstudie sei fragwürdig; insbesondere sei zu bemängeln, dass es Urteil V 2017 100 9