Wenn wie hier bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auf den von der Eigentümerschaft ausgesuchten, zwar auch von den entscheidenden Behörden mandatierten Privatgutachter abgestellt werde, entstünden unüberwindbare Zweifel, die nach einem externen Gutachten verlangten. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung und sei schon allein deswegen aufzuheben.