Man gewinne den Eindruck, dass er aus politischen Gründen "umgeschrieben" worden sei, eine Praxis, die dem unterzeichnenden Rechtsvertreter als ehemaligen juristischen Sekretär bei der Baudirektion des Kantons Zürich hinlänglich bekannt sei. Bestünden Zweifel, seien weitere Beweise zu erheben. Wenn wie hier bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auf den von der Eigentümerschaft ausgesuchten, zwar auch von den entscheidenden Behörden mandatierten Privatgutachter abgestellt werde, entstünden unüberwindbare Zweifel, die nach einem externen Gutachten verlangten.