Die von § 25 Abs. 1 lit. b DMSG geforderte Interessenabwägung bei der Unterschutzstellung sei oft schwierig und erfordere entsprechende Fachkenntnisse. Bei verschiedenen anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften bestehe eine Koordinationspflicht der Behörde. Der vorliegende Entscheid lasse diese vermissen. Z.B. hätte die Unterschreitung von Grenz- und Gebäudeabständen zur Realisierung eines Neubaus neben dem Schutzobjekt geprüft werden müssen, was ein Grund mehr für die Einholung des Gutachtens bei einer anerkannten Institution sei.