Haftung zu Lasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der vom Privatgutachter angestellten Berechnung der approximativen Erstellungs- und Sanierungskosten nur um eine ungenaue Grobschätzung handle, basierend auf der veralteten SIA-Norm 116. Seit 2003 gelte die SIA-Norm 416, welche für Nichtbaufachleute verständlicher sei. Für die Schätzung der Sanierungskosten des Schutzobjekts seien zudem ohne nähere Begründung 80% der Neubaupreise eingesetzt worden, was einer nicht erforderlichen Totalsanierung entspreche.