G. Mit Beschwerdereplik vom 3. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten, das Einholen eines Gutachtens der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege betreffend Schutzwürdigkeit des Beschwerdeobjekts und der Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung beantragen. Es sei den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum beantragten Gutachten der EDK einzuräumen und ein Augenschein durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Urteil V 2017 100 7