Die Architektur sei eine eigentliche Fehlleistung, weshalb das Haus auch nicht im umfangreichen Architekturlexikon der Schweiz aufgeführt sei. Unbestritten sei nur, dass es exponiert stehe, ortsprägend sei es aber nicht. Ausgangspunkt für denkmalpflegerische Massnahmen sei in aller Regel das ISOS. Weder das Gebiet D.________ noch das Haus D.________ hätten im ISOS Aufnahme gefunden. Anders z.B. das Villenquartier am Oberwiler Kirchweg, welches als Zeu- Urteil V 2017 100 6