Der Regierungsrat erwäge, dass er die Voraussetzungen gemäss lit. a von § 25 DMSG nicht in Frage stelle, weil er sich dem Urteil der Fachkommission anschliessen müsse. Er sei dagegen der Meinung, dass mindestens die Frage, ob die beschriebenen Werte in "hohem Masse" vorhanden seien, eine Rechtsfrage sei und daher vom Regierungsrat bzw. nunmehr vom Gericht zu beurteilen sei. Der wissenschaftliche Wert eines Denkmals beschreibe seine Bedeutung für die Forschung; die historische Bausubstanz sei materieller Träger verschiedener geschichtlicher Informationen. Das Wohnhaus D.___