Habe das ADA in einem ersten Entwurf die Schutzwürdigkeit noch damit begründet, dass es vom bekannten Architekturbüro J.________ stamme, sei jetzt davon auszugehen, dass dies eher nicht der Fall sei, wie dies in der Machbarkeitsstudie der G.________ AG ausgeführt worden sei. Nicht verharmlost werden dürfe, dass das Haus im Innern wie auch äusserlich erheblich verändert worden sei. Die ursprüngliche Substanz sei schwerwiegend beeinträchtigt. Ein an dieser Stelle beantragter Augenschein werde dies zeigen. Auch der Stadtrat sei nach einer umfassenden, vertieften Prüfung seinerseits zum Schluss gekommen, dass das Haus nicht unter Schutz gestellt werden könne.