F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 liess B.________ beantragen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Soweit auf sie eingetreten werde, sei sie vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde sei nur vom Präsidenten unterzeichnet, womit der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend vertreten und die Beschwerde nicht innert der gesetzlichen Frist rechtsgenügend eingereicht worden sei. Mit dem angefochtenen Regierungsratsentscheid solle für die Familie B.________ eine fast siebenjährige Leidensgeschichte zu Ende gehen. Die "D.________" solle auch für die 3. und 4. Generation der Familie B._____