Allerdings müsse eine bestimmungsgemässe Nutzung des Objekts weiterhin möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Die Machbarkeitsstudie habe gezeigt, dass die Beplanbarkeit des an schwieriger Hanglage liegenden Grundstücks durch eine Unterschutzstellung des Altbaus massiv beeinträchtigt, wenn nicht sogar verunmöglicht würde. Es fehle daher an einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Interesse der Unterschutzstellung und dem Interesse der Eigentümerschaft.