Im Übrigen bestreite der Regierungsrat den hohen denkmalpflegerischen Wert des Wohnhauses nicht und der Beschwerdeführer bringe keine Argumente vor, die dem Regierungsrat nicht schon bekannt gewesen wären. Richtig sei, dass finanzielle Argumente nicht allein für die Beurteilung der Unterschutzstellung ausschlaggebend sein könnten, ansonsten Objekte an guten Lagen mit hohen Bodenpreisen gar nicht mehr geschützt würden. Allerdings müsse eine bestimmungsgemässe Nutzung des Objekts weiterhin möglich und wirtschaftlich tragbar sein.