E. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragte die Direktion des Innern namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde vorab auf den angefochtenen Regierungsratsbeschluss verwiesen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Autorenschaft der Architekten J.________ nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen bestreite der Regierungsrat den hohen denkmalpflegerischen Wert des Wohnhauses nicht und der Beschwerdeführer bringe keine Argumente vor, die dem Regierungsrat nicht schon bekannt gewesen wären.