D. Mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte der AVZ mit, dass sie anlässlich der letzten Vorstandssitzung festgestellt hätten, dass der Präsident laut Statuten lediglich Kollektivunterschrift zu zweit besitze. Dem Gericht sei bekannt, dass infolge eines Fehlers der Staatskanzlei der Regierungsratsbeschluss erst am letzten Tag der Frist beim Präsidenten eingegangen sei. Infolge grosser Eile habe der Vorstand nur telefonisch konsultiert werden können, weshalb die Kollektivunterschrift vergessen gegangen sei. Das werde hiermit nachgeholt.