B. Am 17. August 2017 erhob H.________ namens des Archäologischen Vereins Zug (AVZ) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Regierungsratsentscheids vom 11. Juli 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten. Die Angelegenheit sei an den Regierungsrat zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass das Wohnhaus D.________ die Voraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes für die Unterschutzstellung erfülle. Er, H.________, habe den Beschluss erst am Vortag erhalten, da dieser irrtümlich an den vormaligen Vereinspräsidenten geschickt worden sei, weshalb er die Beschwerde nur knapp begründen könne. Das Haus sei von I.______