Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 entschied der Regierungsrat, dass das fragliche Objekt nicht unter Schutz gestellt und aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler entlassen werde. In seiner Beurteilung kam er kurz zusammengefasst zum Schluss, dass vorliegend sowohl ein sehr hoher kultureller wie auch ein sehr hoher heimatkundlicher Wert gegeben sei. Damit sei auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sehr hoch, was aber für sich allein die Unterschutzstellung noch nicht rechtfertige. Gemäss den eingeholten Urteil V 2017 100 3