der Denkmalkommission und der Standortgemeinde. Das ADA unterbreitete den Beteiligten am 4. Juli 2012 einen ersten Verfügungsentwurf für die Unterschutzstellung des Hauses. Während der Eigentümer eine solche ablehnte, vermochte der Stadtrat von Zug sich aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlagen nicht zu äussern. In der Folge wurden mit Verzögerungen Abklärungen veranlasst, die ihrerseits nach weiteren Erhebungen riefen. Am 19. Dezember 2014 stellte das ADA RA C.________ und dem Stadtrat einen zweiten Verfügungsentwurf betreffend Unterschutzstellung des Hauses D.__