{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Unter Annahme einer Bruttorendite von 3% ergeben sich für Variante 1 folgende\nMietzinse im Altbau: 4,5-Zimmer-Wohnung (EG, 153 m2) zu Fr. 4'780.--, 4,5-Zimmer-\nWohnung (1. OG, 141 m2) zu Fr. 4'370.-- und 3-Zimmer-Wohnung (2. OG, 123 m2) zu\nFr. 3'850.--. Bei der Variante 2 wird der Mietzins für die 6-Zimmer-Wohnung (EG/1. OG,\n227 m2) mit Fr. 6'450.-- und für die andere 6-Zimmer-Wohnung (1. OG/2.OG, 249 m2) mit\nFr. 7'180.-- eingesetzt. Der Regierungsrat erwog, dass die Machbarkeitsstudie auf den\nersten Blick eine attraktive Lösung zeige, das Wohnhaus D.________ zu erhalten und\n\nUrteil V 2017 100\n22\n\ndurch einen Anbau zu erweitern und im südlichen Neubau modernen Wohnraum zu schaffen. Allerdings seien wichtige baurechtliche Fragen nicht geklärt. Ob ein Grenznäherbaurecht gewährt oder der Grenzabstand reduziert werden könne, wie in der Studie angenommen werde, sei alles andere als sichergestellt. Selbst wenn, würde aber ein sehr teures Projekt entstehen. Die Tiefgarage und die Erschliessung der beiden Liegenschaften\nAlt- und Neubau würden sehr aufwendige und teure Massnahmen erfordern, die in keinem\nVerhältnis zum mittelmässigen Wohnungsangebot im Altbau stünden. Eine wirtschaftlich\ntragbare Vermietbarkeit sei nicht gegeben.\n\n7. Die Einschätzung des Regierungsrates aufgrund der gegebenen Zahlen, welche\nim Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestreitet, ist nachvollziehbar.\nDie Kostenannahmen sind plausibel. Es herrscht Übereinstimmung, dass beim Altbau ein\nsehr grosser Renovationsbedarf besteht. Insbesondere die eindringende Feuchtigkeit gefährdet die Tragsicherheit des Gebäudes. Fraglos kann heutzutage mit den bekannten\nBautechniken dieses Problem nachhaltig behoben werden. Insofern ist die Machbarkeit allein kein Argument für die Unterschutzstellung. Damit das Haus langfristig \"überleben\"\nkann, braucht es eine tiefgreifende Sanierung. Bei der erforderlichen Totalsanierung der\nelektrischen, Wasser- und Abwasserleitungen muss zwangsläufig in die Substanz des\nHauses eingegriffen werden. Schon K.________, dipl. Bauing. ETH/SIA, der dem Gericht\naus anderen Fällen als Experte bekannt ist, äusserte in seinem Mail an das ADA am\n2. Januar 2013, dass die Mängel des schon vielfach umgebauten Hauses nur mit unverhältnismässigem Aufwand behoben werden könnten. Mit der sanften vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen, sicher kostengünstigeren \"Pinselrenovation\" dürfte wohl vorübergehend, nicht aber langfristig der Bestand des Hauses sichergestellt werden können. Eine\nnur kurzfristig wirkende Sanierung ist nicht im Sinn des Denkmalschutzgesetzes. Dazu\nkann hier nicht übersehen werden, dass auch bei Erweiterung des Altbaus durch einen\nAnbau nur wenig attraktive Wohnungen mit immer noch kleinräumigen Zimmern und einer\nNasszelle und mutmasslicher Schallproblematik innerhalb des Altbaus entstehen. Dem\nBeschwerdeführer ist zuzugestehen, dass solche Wohnungen Charme besitzen und\nnachgefragt sind, dass aber die erforderlichen Mietzinse nur annähernd erzielt werden\nkönnten, erscheint bei dem gebotenen Standard als überwiegend wenig wahrscheinlich.\nDie Folgerung des Regierungsrates, die Unterschutzstellung würde für die Eigentümerschaft unzumutbare finanzielle Auswirkungen haben und es fehle daher an einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung und dem privaten Interesse, ist schlüssig.\n\nUrteil V 2017 100\n23\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muss. Die Interessenabwägungen des Regierungsrates zugunsten der\n(grundrechtsgeschützten) privaten Interessen liegen im Rahmen des ihm zustehenden\nErmessens. Eine Rechtsverletzung – und nur diese unterliegt der gerichtlichen Überprüfung – ist nicht ersichtlich.\n\n9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer\ngemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. In besonderen Fällen, insbesondere wenn\ndie Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, können die Kosten\nallerdings herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 lit. a VRG). Vorliegend rechtfertigt sich der Erlass der Spruchgebühr von Fr. 2'500.--, welche für dieses Verfahren angemessen wäre. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit\nseinem Anliegen gewissermassen öffentliche Interessen verfolgt und der Regierungsrat in\nerster Instanz immerhin die sehr hohe Schutzwürdigkeit des fraglichen Objekts bejaht und\nsomit durchaus Anlass zur Beschwerdeführung geboten hat. Praxisgemäss haben obsiegende Behörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf Ausrichtung\neiner Parteientschädigung. Hingegen wird der Beschwerdeführer verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl.\nMWSt und Auslagen) zu bezahlen.\n\nUrteil V 2017 100\n24\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben.\n\n"}