{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Jahrhunderts\neingeleitet worden sei und bezeuge die Anfänge des Tourismus. Es sei somit als identitätsstiftender Bau von hohem heimatkundlichem Wert.\n\nb) Ob diese Einschätzung einer nochmals vertieften Prüfung einer Fachkommission\nstandhielte, erscheint doch fragwürdig. Die Urheberschaft des Hauses, J.________, welche zu Beginn des Unterschutzstellungsprozesses unstreitig ein hohes Gewicht hatte, wird\nnunmehr stark bezweifelt. Der Beschwerdegegner 1 spricht sogar von einer architektonischen Fehlleistung. Zudem wurde das Haus unbestrittenermassen mehrfach umgebaut\nund zweckentfremdet. Von der alten Substanz ist nur wenig erhalten. Aufgrund der Akten\nbefinden sich noch das Treppenhaus im Originalzustand und die seit Längerem bestehende Grundrissgliederung der Wohnungen. Gestützt auf die Bilddokumentationen ist die Dachgestaltung, welche dem Haus das \"Schlösschenartige\" verleiht, noch unverändert, hingegen wurde die Farbgebung und Materialisierung der Fassade und des Daches völlig erneuert. Mit dem Abriss der alten Zugerbergbahn-Station und dem Neubau einer schlichten, funktionellen Talstation drängt sich auch der Zusammenhang zum damals entstehenden Tourismus nicht auf, ist jedenfalls nicht geradezu offensichtlich. Fraglos ist das Haus\naufgrund seiner exponierten Lage prägend für das Quartier. Ob das Kriterium einer prägenden Wirkung für eine Unterschutzstellung genügt, darf aber hinterfragt werden, prägt\nletztlich jedes Gebäude, sei es in guter oder – noch mehr – in schlechter, unangepasster\nArchitektur erbaut, die Umgebung und ist Zeuge seiner Zeit. Diese Fragen – und allenfalls\nnoch weitere – können aber an dieser Stelle offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.\n\n6. Gemäss den Ausführungen des ADA sollte der Schutzumfang den Standort des\nGebäudes betreffen, seine äussere Erscheinung und die historische Baustruktur (tragende\nWände, Decken und Böden). Im Innern wären die originale Grundrissorganisation (Erschliessung durch Mittelgang) sowie das Treppenhaus zu erhalten. Spätere Hinzufügungen am Äusseren wie die nördlichen Terrassen- und Verandavorbauten könnten entfernt\noder neu interpretiert werden. Neuere Anbauten müssten sich dem Hauptbaukörper in Volumen und Materialisierung unterordnen. Unter diesen Vorgaben war es Ziel der Machbar-\n\nUrteil V 2017 100\n21\n\nkeitsstudie, Möglichkeiten zu Sanierung und Umbau des schützenswerten Altbaus\nD.________ mit Erstellung eines Neubaus auf dem südlichen Teil der Parzelle zu prüfen.\nVorgelegt wurden daraufhin vier Varianten: In Variante 1 wird der Altbau um einen Anbau\nergänzt, der durch einen Zwischenbau aus Metall und Glas mit dem alten Haus verbunden\nist. Geplant sind darin drei Etagenwohnungen. Die Erschliessung erfolgt über das bestehende Treppenhaus und über den neu projektierten Lift, der im Bereich der abzubrechenden Nasszellen positioniert wird. Die bestehende Garage wird abgebrochen und weicht\ndem neuen Anbau. Im Süden ist ein freistehendes Einfamilienhaus mit darunter liegender\nAutoeinstellhalle gedacht. Zwischen dem bestehenden Gebäude und dem Einfamilienhaus\nentsteht eine zentrale Vorfahrt, zu der sich die Hauseingänge orientieren. Der Altbau für\nsich allein entspricht optisch dem aktuellen Bild. Anbau wie Einfamilienhaus verletzen den\nvorgeschriebenen Grenzabstand. Damit die Zugänglichkeit zu den Gebäuden gewährleistet ist, bedarf es einer neuen Stützmauer entlang der M.________strasse. Variante 2 unterscheidet sich von der ersten im Wesentlichen darin, als im Altbau, ebenfalls ergänzt\ndurch Mittel- und Anbau, zwei Maisonette-Wohnungen erstellt werden sollen. Farbgebung\nund Optik der ursprünglichen Riegelfassade sollen wieder hergestellt werden, um an das\nehemalige Haus zu erinnern. Variante 3 sieht den Abbruch des bestehenden Hauses vor.\nDieses wird durch den Neubau eines einzelnen Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen\nersetzt. Der grosse Grenzabstand wird wegen der Gebäudelänge auf der Südseite ebenfalls nicht eingehalten. Ebenso muss eine Stützmauer entlang der M.________strasse erstellt werden. In Variante 4 wird die Möglichkeit der Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit zwei resp. vier Wohnungen gezeigt. Bei dieser Variante werden die Gebäudelängen und Grenzabstände eingehalten.\n\n"}