{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Aus den Eingaben und Akten ergibt sich eindeutig – und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten –, dass der Auftrag an die\nArchitekten von allen drei involvierten Parteien gemeinsam erteilt, der Umfang bestimmt\nund die Erstellung der Studie in drei Werkstattgesprächen begleitet wurde. Wo hier die\nDominanz des Eigentümers bzw. die Befangenheit der Studienverfasser liegen soll, ist\nnicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, die Zahlen der Studie basierten\nauf der nicht mehr in Kraft stehenden SIA-Norm 116. Der Beschwerdeführer begründet in\nkeiner Weise, weshalb die Kennzahlen der alten Norm für eine Studie nicht mehr verwertbar sein sollten. Nach seinen Ausführungen sei die neue SIA-Norm 416 für Nichtbaufachleute einfacher verständlich, eine Argumentation, die hier schon deshalb kein Gewicht haben kann, weil die Vertreter der drei Parteien sich auf die Anwendung der SIA-Norm 116\nverständigten und Baufachkenntnisse einbrachten. Ein weiterer Einwand des Beschwerdeführers geht dahin, dass es sich bei den Zahlen nur um Grobschätzungen und nicht um\neine Schätzung der effektiven Bau- und Sanierungskosten nach Haupt- und Untergruppen\ndes Baukostenplans handle. Diese Ansprüche des Beschwerdeführers können im Rahmen einer (blossen) Machbarkeitsstudie offensichtlich nicht erfüllt werden. Die von ihm geforderten Zahlen würden das Ausarbeiten einer viel detaillierteren Studie oder gar schon\neines eigentlichen (baureifen) Projekts bedingen. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit der Unterschutzstellung eines Objekts, welche in pflichtgemässem Ermessen erfolgen muss, bedarf es dieser Detaillierung nicht. Plausibilisierte Zahlen\ngenügen.\n\nGleich verhält es sich mit den Abklärungen betreffend die Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen und die Möglichkeit des Erteilens von Ausnahmebewilligungen. Verbindliche\nmateriell-rechtliche Aussagen von Seiten der Behörden dazu können ebenfalls erst bei\nVorliegen eines konkreten Baugesuches gemacht werden. Der Vorwurf, die Behörden hät-\n\nUrteil V 2017 100\n19\n\nten hier ihre Koordinationspflicht verletzt, indem sie bei der Prüfung der Unterschutzstellung die baurechtlichen Vorschriften, konkret die Möglichkeit der Unterschreitung der\nGrenz- und Gebäudeabstände, nicht beurteilt hätten, ist demnach haltlos. Im Übrigen vermöchte auch ein Gutachter, wie vom Beschwerdeführer beantragt, diese Fragen nicht zu\nklären.\n\nd) Der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe der Steuerakten des Eigentümers\nder vergangenen Jahre betreffend Klärung der Frage, ob und wieviel Unterhaltskosten jeweils steuerlich abgesetzt worden seien. Im Weiteren solle mittels Gutachten geklärt werden, welche Unterhaltskosten aufgestaut worden seien. Dieser Antrag kann eigentlich nur\ndahingehend verstanden werden, dass die Schwelle der Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung allenfalls anders gelegt werden müsste, wenn ein Eigentümer sein Objekt vernachlässigt hätte oder gar hätte verlottern lassen. Vorliegend liess der Eigentümer dem\nGericht eine Aufstellung über die Investitionen, Reparaturen und Nebenkosten seiner Liegenschaft einreichen, die seit 1978 getätigt wurden resp. anfielen. Darin werden Aufwendungen von rund Fr. 1,25 Mio. bescheinigt, was jährlich durchschnittlich über Fr. 30'000.--\nergibt. Die geltend gemachten Positionen sind glaubhaft; sie erscheinen absolut nachvollziehbar und liegen im Rahmen des üblichen Unterhalts einer Liegenschaft. Bei dieser\nSachlage ist nicht ersichtlich, welche für die Prüfung der vorliegend strittigen Frage relevanten Erkenntnisse aus den vom Beschwerdeführer begehrten Unterlagen gezogen werden könnten.\n\n5. Wie oben in Ziff. 2b) ausgeführt, kann die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit\neiner Unterschutzstellung umso eher bejaht werden, je höher die Schutzwürdigkeit eines\nObjekts zu gewichten ist. Umgekehrt gilt demnach, je tiefer die Schutzwürdigkeit, umso\nweniger rechtfertigt sich der Eingriff in das Eigentum des Betroffenen. Die Tatsache, dass\ndie involvierten Fachkreise die Denkmalwürdigkeit bescheinigen, ist die erste unabdingbare Voraussetzung für die Unterschutzstellung, wobei das öffentliche Interesse nicht mit\ndem Interesse der Fachleute gleichgesetzt werden darf. Dem öffentlichen Interesse an der\nErhaltung des Schutzobjektes können private oder auch andere öffentliche Interessen\nentgegenstehen. Aus der Schutzwürdigkeit eines Objekts folgt in der Regel ein öffentliches\nInteresse an der Erhaltung. Diesem können private, aber auch andere öffentliche Interessen entgegenstehen.\n\na) Die Regierungsrat hat gegen die dezidierten Ansichten des Eigentümers und des\nStadtrates als Vertreter der Standortgemeinde die Facheinschätzung des ADA übernom-\n\nUrteil V 2017 100\n20\n\n"}