{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dabei ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass das\nGericht Zurückhaltung zu üben hat, selbst wenn eine andere Bewertung allenfalls denkbar\nwäre. Ebenfalls verdient die Ablehnung von Eigentümerschaft und Standortgemeinde\nBerücksichtigung. Im Übrigen ist allein die Tatsache, dass weder das Haus D.________\nnoch das Gebiet D.________ im ISOS eingetragen sind, keine rechtsgenügliche Grundlage für einen negativen Unterschutzstellungsentscheid, als Indiz darf dies aber in die Überlegungen miteinbezogen werden.\n\nUrteil V 2017 100\n17\n\n4. Vorab Folgendes zu den beweisrechtlichen Anträgen:\n\na) Der Beschwerdeführer verlangt das Einholen eines Gutachtens der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege betreffend die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeobjekts und der Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung. Wie die Beschwerdegegner\nrichtig ausführen, bietet insbesondere das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) in Fällen des kantonalen Denkmalschutzes für\nObjekte von lokaler oder auch regionaler Bedeutung keine gesetzliche Grundlage, die die\nkantonalen Behörden zum Einholen eines Gutachtens von der Eidgenössischen Kommission verpflichten würde. Der Regierungsrat hat sich in seiner Beurteilung, ob das strittige\nHaus einen denkmalpflegerischen Wert aufweist, vollumfänglich auf die Beurteilung der\nkantonalen Fachstelle abgestützt und dessen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert bejaht. Auf den Sachverstand der eigenen Ämter abzustellen macht aus Kostenüberlegungen auch aus Gründen der Verfahrensdauer Sinn (vgl. BGer 1C_225/2011\nvom 8. September 2011, Erw. 2.4). Amtsberichte einer fachkundigen Amtsstelle sind zwar\nkeine eigentlichen Gutachten; es soll ihnen indessen die gleiche Beweiskraft zukommen\n(Marco Donatsch, a.a.O., § 60 N. 14). Sofern ein interner Bericht der fachkundigen Stelle\nden Beweisanforderungen genügt, gibt es keine Verpflichtung, weitere Berichte einzuholen. Es ist nicht klar, was sich der Beschwerdeführer vorliegend von einem weiteren Gutachten erhofft; mehr als das Vorliegen sehr hoher Werte könnte auch in einem weiteren\nGutachten nicht bescheinigt werden. Ebenso richtig ist die Auffassung der Beschwerdegegner, dass die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, die Prüfung der Verhältnismässigkeit resp. der Zumutbarkeit der Beschränkung der Rechte, die dem Eigentümer mit einer Unterschutzstellung auferlegt werden, Rechtsfragen sind, deren Beantwortung im Kompetenzbereich der entscheidenden Behörde und nicht im Aufgabenbereich\ndes Fachgutachters liegen. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat von der Einschätzung des ADA abgewichen ist, welches noch mit Schreiben vom\n6. September 2016 an die Eigentümerschaft und an den Stadtrat Zug die finanziellen\nAuswirkungen der Unterschutzstellung als zumutbar erachtete. Das Einholen eines weiteren Gutachtens ist daher nicht geboten.\n\nb) Der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner 1, dieser allerdings nur\nfür den Fall der gerichtlichen Prüfung der denkmalpflegerischen Werte, beantragen die\nDurchführung eines Augenscheins. Welche rechtsrelevanten Erkenntnisse das Gericht\ndaraus ziehen könnte, ist fraglich. Ob die vom Beschwerdegegner 1 mit durchaus beden-\n\nUrteil V 2017 100\n18\n\nkenswerten Argumenten bezweifelten oder gar bestrittenen kulturellen und heimatkundlichen Werte vorliegend im geforderten Mass gegeben sind, sprengt die Fachkompetenz\ndes Gerichts. Diese Frage zu klären fordert spezifisches Fachwissen und wäre, sofern das\nGericht von der Auffassung des ADA nicht überzeugt wäre, tatsächlich allenfalls mittels eines weiteren Gutachtens zu beurteilen. Für die Prüfung der Rechtsfragen betreffend Interessenabwägung, Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit gibt ein Augenschein nichts her.\n\n"}