{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ein Gegenstand der\nVergangenheit mit besonderem Zeugnischarakter wird durch das erkennende Betrachten\nder Gesellschaft zum Denkmal (vgl. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege,\nLeitsätze der Denkmalpflege in der Schweiz, Zürich 2007, S. 13). Bei den für die Denkmalwürdigkeit in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG geforderten Qualifikationen der sehr hohen Werthaltigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Davon spricht man, wenn\neine gesetzliche Bestimmung die Voraussetzungen einer Rechtsfolge in offener unbe-\n\nUrteil V 2017 100\n15\n\nstimmter Weise umschreibt. Jede offen formulierte Norm räumt einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Ausübung des Ermessens kann jedoch im Verwaltungsgerichtsverfahren dann nicht überprüft werden, wenn Entscheide des Regierungsrates zu beurteilen\nsind. Bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach\nherrschender Lehre und Rechtsprechung ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung durch eine\ngerichtliche Instanz angezeigt. Auch das Bundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung\nund billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der\nEntscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen\nvoraussetzt und soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die\nerforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (BGE 135 II\n384 Erw. 2.2.2). Es hat mehrfach festgehalten (vgl. BGer 1C_555/2010 vom 23. Februar\n2011, Erw. 2.1; BGer 1C_543/2009 vom 15. März 2010, Erw. 2.3), dass \"bei der Prüfung\nder Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien\nabgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen hat, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigt.\nEine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen\noftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht\nlediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie\nmüssen breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet\nwerden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können. Schliesslich gilt auch für Denkmalschutzmassnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.\nDanach müssen staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar\nsein. Ein Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso\ngeeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.\" Dabei ist aber festzuhalten, dass rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzbedürftigkeit für sich\ngenommen nicht ausschlaggebend sein können. Je schutzwürdiger eine Baute ist, umso\ngeringer sind Rentabilitätsüberlegungen zu gewichten (BGer 1C_55/2011 vom 1. April\n2011, Erw. 7.1, mit Verweisen). Diese Grundsätze finden ihren Niederschlag in § 25\nAbs. 1 lit. b und c DMSG, wonach das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwiegen und die Massnahme verhältnismässig sein muss.\n\n3. a) Das Wohnhaus Ass. Nr. E.________, GS Nr. F.________, in Zug befindet sich\nim Gebiet D.________. Es liegt auf einer Anhöhe oberhalb der Strasse, die zur Seilbahn-\n\nUrteil V 2017 100\n16\n\nstation führt, und grenzt im Nordosten an die M.________strasse. Die Fläche des Grundstückes beträgt 1'368 m2 und hat ungefähr die Form eines Rechteckes mit Seiten von etwas über 60 m und 20 m. Es befindet sich in der Wohnzone W2B; überlagernde Zonen\ngibt es nicht. Weder das Gebiet D.________ noch das Wohnhaus D.________ sind im\nBundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung\n(ISOS) verzeichnet.\n\nb) Der Regierungsrat entliess mit Entscheid vom 11. Juli 2017 das strittige Haus aus\ndem Inventar für schützenwerte Denkmäler und lehnte dessen Unterschutzstellung ab. Er\nerwog, dass der wissenschaftliche Wert des 1909/1910 erstellten Wohnhauses aufgrund\nspäterer Eingriffe und Veränderungen, die auch zum Verlust der historischen Bausubstanz\ngeführt hätten, etwas geschmälert und daher nicht mehr sehr hoch sei. Da aber die\nGrundstruktur des Hauses mit Treppenhaus und weitgehender Grundrisseinteilung noch\nerhalten sei, mass er ihm als ausgeprägten Zeugen dieser Epoche eine sehr hohe archi-\ntektonisch-typologische und damit einen sehr hohen kulturellen Wert zu. Ebenso bejahte\ner den sehr hohen heimatkundlichen Wert, da das Haus ein identitätsstiftendes Objekt\ndarstelle. Die Unterschutzstellung lehnte er aus Gründen der Verhältnismässigkeit und\nZumutbarkeit für den Eigentümer ab. Der Stadtrat verneinte in seiner Stellungnahme vom\n21. Februar 2017 an das ADA bereits die Denkmalwürdigkeit. Die finanziellen Aspekte einer Unterschutzstellung erachtete er als nicht abschliessend beurteilbar, schloss aber\nnicht aus, dass eine Unterschutzstellung zu Konsequenzen von besonderer Härte bzw. zu\nunverhältnismässigen Einschränkungen des Eigentumsrechts führe. Der Eigentümer verneinte die Schutzwürdigkeit unter allen Aspekten.\n\n"}