{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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August 2017, am gleichen Tag der Post übergeben, wurde aber jedenfalls sogar noch innert der ersten Rechtsmittelfrist erhoben. Allerdings ist sie nur vom Präsidenten unterzeichnet. Am 20. September 2017, somit nach Ablauf der zweiten Rechtsmittelfrist, teilte der AVZ dem Gericht mit, dass der Präsident des\nAVZ nur kollektivzeichnungsberechtigt sei, weshalb die zweite Unterschrift eines Vorstandsmitglieds nachgereicht wurde. Der Beschwerdegegner 1 will aus diesen Gegebenheiten ableiten, dass auf die Beschwerde mangels fristgemässer rechtsgültiger Unterzeichnung nicht eingetreten dürfe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Hätte das Gericht bei\nEingang der Beschwerde diesen Mangel entdeckt, so hätte es dem Beschwerdeführer gestützt auf § 67 VRG eine Nachfrist zu dessen Behebung angesetzt resp. ansetzen müssen. Es darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er von sich aus\nauf die fehlende Unterschrift hingewiesen hat und den Fehler korrigiert hat. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde aus formellen Gründen wäre stossend. Da die Beschwerde die\nübrigen Voraussetzungen erfüllt, ist sie demnach zu prüfen.\n\n2. a) Das DMSG umschreibt in § 2 Abs. 1 den Begriff des Denkmals. Nach diesem\nGesetz sind Denkmäler Siedlungen, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung\nhiezu stehende bewegliche Objekte, die einen sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen\noder heimatkundlichen Wert aufweisen. Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswerten Denkmäler festzuhalten (§ 5 und § 21 Abs. 1 Satz 1 DMSG).\nObjekte, an deren Erhaltung ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht, werden unter\nkantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen\n(§ 4 DMSG). Zuständig für den Beschluss für den Eintrag des Objektes in das Denkmalverzeichnis ist neu allein der Regierungsrat (§ 10 Abs. 1 lit. a DMSG). Paragraph 11\nAbs. 3 DMSG, welcher noch die Zuständigkeit der Direktion des Innern für die Unterschutzstellung vorsah, sofern die Standortgemeinde einverstanden ist und die Unterschutzstellung den mutmasslichen erstmaligen Kantonsbeitrag von Betrag von\nFr. 200'000.-- nicht übersteigen wird, wurde per 1. Januar 2018 aufgehoben. Gestützt auf\n§ 25 Abs. 1 DMSG beschliesst der Regierungsrat die Unterschutzstellung, wenn das\nDenkmal von sehr hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert ist\n\nUrteil V 2017 100\n14\n\n(lit. a), das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwiegt (lit. b), die Massnahme verhältnismässig ist (lit. c) sowie die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erscheinen (lit. d). Kanton und\nGemeinden leisten je gleich hohe Beiträge an die Kosten der Restaurierung von geschützten Denkmälern. Sie leisten auch Beiträge an die bedeutenderen Unterhaltsarbeiten. Die\nBeiträge gelten in der Regel den substanzerhaltenden Aufwendungen. Bei Objekten von\nlokaler und von regionaler Bedeutung beträgt der Beitragssatz 30% (§ 34 Abs. 1 und 2\nDMSG).\n\nb) Die Revision des DMSG im Jahr 2008 führte zu einer gewissen Verschärfung, indem der in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgelistete Wert sehr hoch sein muss. Der Regierungsrat führte in seinem Bericht und Antrag zur Revision vom 22. Januar 2008 (Vorlage\nNr. 1629.1, Laufnummer 12598) aus, dass jede Unterschutzstellung eine ermessensweise\nBeurteilung verlange. Er gehe davon aus, dass den erhöhten Anforderungen für eine Unterschutzstellung speziell in denjenigen Fällen Bedeutung zukomme, in denen die Eigentümerschaft und die Standortgemeinde gegen eine Unterschutzstellung seien. Anderseits müsse eine den höheren Anforderungen entsprechende Unterschutzstellung bei triftigen Gründen auch gegen den Willen der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers\nund der Standortgemeinde durchsetzbar sein. Als allgemeines Verfassungsprinzip nach\nArt. 5 Abs. 2 BV unterliegt die Verhältnismässigkeit an sich der uneingeschränkten Kognition. Verlangt aber bereits die Anwendung einer Gesetzesvorschrift gestützt auf unbestimmte Rechtsbegriffe eine Abwägung, hat das Gericht diese gegenüber dem Entscheid\nder Vorinstanz mit Zurückhaltung zu beurteilen (vgl. Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Marco Donatsch, § 50 N. 33).\n\n"}