{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die sinnvolle und sachgerechte Ausnützung des Grundstücks unter Beibehaltung des Altbaus wäre auch baurechtlich schwierig.\nDiese baurechtlichen und finanziellen Fragen könne und werde eine als weitere Gutachterin beantragte EKD nicht beantworten. Soweit das Gericht die Frage des denkmalpflegerischen Wertes im Sinne der Erwägungen des Grundeigentümers noch einmal beurteilen\nwolle, könne gern ein Augenschein durchgeführt werden. Dabei könne festgestellt werden,\ndass aufgrund der extremen Feuchtigkeit im Untergrund der Altbau im Zuge der Sanierung\nvollständig unterkellert werden müsse. Es könne gesehen werden, dass, wie die Denkmalkommission schon festgestellt habe, im Haus kaum noch Substanz von denkmalpflegerischem Wert vorhanden sei und eine Unzahl von baulichen Eingriffen in all den früheren Jahren sowohl im Innern wie auch an der Fassade zu erheblichen Beeinträchtigungen\ngeführt hätten. Es könne festgestellt werden, wie bescheiden die Wohnungsgrundrisse\nheute seien und dass solche Wohnungen ohne Annexbau nicht in zeitgemässen Wohnraum umgebaut werden könnten. Für die Beurteilung nur der Verhältnismässigkeit erübrige sich die Durchführung eines Augenscheins. Das Haus sei ein \"Möchtegern-Schlössli\",\nmehr aber auch nicht. Es fehle eine prominente Adressierung. Der Eingang sei auf der\nSüdseite des Hauses und das Obergeschoss werde über eine Brücke erschlossen.\n\nDer Eigentümer habe über all die Jahre, in welchen er und seine Familie das Haus bewohnten, dieses gut erhalten und in den Jahren zwischen 1978 und 2017 rund Fr. 1,2 Mio.\nfür Investitionen, Reparaturen und Nebenkosten aufgebracht. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich aufgestauten Unterhalt anrechnen lassen müsse.\n\nZu Beginn sei gerade die Annahme, dass das Haus von J.________ geplant gewesen sei,\nGrund für die beabsichtigte Unterschutzstellung gewesen. Es sei primär damit argumentiert worden, dass der Projektverfasser für den kultur- und architekturgeschichtlichen Wert\nvon massgebender Bedeutung sei. Erst als davon habe ausgegangen werden müssen,\ndass dies nicht zutreffe, habe der Projektverfasser plötzlich keine Rolle mehr gespielt.\nDem Haus fehle die Qualität eines Projektes von J.________, sodass kaum mehr von deren Urheberschaft ausgegangen werde.\n\nUrteil V 2017 100\n12\n\nDie Inventarisierung sei eine Vorstufe der Unterschutzstellung ohne Einbezug des Grundeigentümers. Damit sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das öffentliche\nInteresse nicht ausgewiesen. Schlicht falsch sei, dass hier die Unterschutzstellung einem\n\"hochgradig öffentlichen Interesse\" entspreche. Wäre dem so, hätte wohl nicht der Archäologische Verein, dessen Aufgabe eher in den Interessen der Archäologie als der\nDenkmalpflege zu sehen seien, sondern der Zuger Heimatschutz und/oder das Bauforum\nals erste eine Beschwerde eingereicht. Diese Verbände hätten sich aber zurückgehalten.\nDas Haus sei nicht \"unbewohnbar\". Darum gehe es im Unterschutzstellungsverfahren\nnicht. Es gehe um den Anspruch des Grundeigentümers, dass er sein Haus zeitgemäss\nund nachhaltig auf Dauer nutzen könne, was hier mit verhältnismässigem Aufwand nicht\nmöglich sei. Mit der Revision des DMSG im Jahr 2008 seien die Bestimmungen verschärft\nworden. Den erhöhten Anforderungen komme speziell in jenen Fällen besondere Bedeutung zu, in denen Eigentümerschaft und Standortgemeinde eine Unterschutzstellung ablehnten, was hier – nach intensiver Auseinandersetzung – der Fall sei.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April\n1976 (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug\nnicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Gemäss\n§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom\n26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, DMSG, BGS 423.11) steht das Beschwerderecht\ngegen Entscheide des Regierungsrates im Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern gemäss den §§ 25 ff. auch den in § 12 Abs. 1 genannten kantonalen Vereinigungen zu. Der Regierungsrat bezeichnet diese Vereinigungen zu Beginn jeder Legislaturperiode. Der Archäologische Verein Zug (AVZ) ist als beschwerdeberechtigt bezeichnet. Mit\nder Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die\nunrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung\ndes Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\nUrteil V 2017 100\n13\n\n"}