{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Bewohnerinnen und Bewohner von Denkmalschutzobjekten suchten geradezu massstäbliche Kleinräumigkeit, die ihnen ein Gefühl der Behaglichkeit und der Geborgenheit vermittelten, was bei grossflächigen und lichtdurchfluteten Räumen oft vermisst\nwerde. Es brauche auch nicht zwei Nasszellen pro Wohnung. Auch ein Lift für die Erschliessung sei nicht nötig; das grosszügige Treppenhaus ermögliche einen Treppenlift.\nDie bestehenden Probleme (Feuchtigkeit, Totalsanierung der elektrischen, Wasser- und\nAbwasserleitungen) könnten behoben werden resp. es seien auch Eigentümer anderer älterer Bauten damit konfrontiert. Insgesamt seien keine \"ungeheuerlichen\" Massnahmen\nnötig, um zeitgemässen Wohnraum zu schaffen, wie das die Eigentümerschaft behaupte.\nDie Interessenabwägung zugunsten des rein pekuniären Privatinteresses sei ermessensfehlerhaft und willkürlich. In Bezug auf die baurechtlichen Fragen seien tatsächlich noch\neinige Fragen ungeklärt. Da es sich in baurechtlicher Hinsicht beim Schutzobjekt um eine\nbaurechtliche Ausnahmesituation handle, dürfte wohl mit einer Ausnahmebewilligung gerechnet werden.\n\nH. Am 2. Februar 2018 reichte die Direktion des Innern eine ausführliche Duplik ein.\nU.a. verwies sie darauf, dass die Schutzwürdigkeit des Objekts nicht bestritten sei. Die\nBeurteilung der Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung sei nicht Beurteilungsgegenstand einer Fachkommission, sondern Rechtsfrage, welche durch die entscheidende\nBehörde zu beantworten sei. Es bestehe demnach weder Anlass für ein Gutachten der\nEidgenössischen Kommission für Denkmalpflege noch für einen Augenschein. In Bezug\nauf die Machbarkeitsstudie sei festzuhalten, dass nicht relevant sei, wer das Büro vorgeschlagen habe. Die Rahmenbedingungen für die Studie seien an einer gemeinsamen\nSitzung der drei Parteien festgelegt und die Erstellung der Studie mit drei Zwischenbesprechungen begleitet worden. Von einem Privat- oder Parteigutachten könne keine Rede\nsein. Die Schätzung in der Studie sei vollkommen ausreichend, um die grundsätzlichen\nFragen betreffend Bebaubarkeit und ungefähre Kosten zu klären und diese zu einer möglichen Finanzierung in Bezug zu setzen. Eine Erstellung der detaillierten Kosten nach\nBKP-Positionen würde die Ausarbeitung eines konkreten Projekts erfordern, was unverhältnismässig mit entsprechenden Kostenfolgen wäre. Ebenso sei es nicht möglich, in die-\n\nUrteil V 2017 100\n10\n\nsem Rahmen baurechtliche Fragen wie Grenz- und Gebäudeabstände im Detail zu klären;\nes werde daher nur eine Plausibilisierungsprüfung durchgeführt. Dass bei Schutzobjekten\ngenerell mit Ausnahmebewilligungen gerechnet werden könne, sei alles andere als sicher.\nAuch diese Fragen könnten aber von dem beantragten Gutachten nicht beantwortet werden. Der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung werde entschieden zurückgewiesen.\nDer Verfügungsentwurf der kantonalen Denkmalpflege, worin die Zumutbarkeit der Unterschutzstellung noch bejaht worden sei, sei als vorläufiges Fazit vor der Machbarkeitsstudie\nden Parteien zugestellt worden. Auf die weiteren Ausführungen ist – sofern erforderlich –\nin den Erwägungen einzugehen.\n\nI. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 lehnte der Stadtrat von Zug mit ausführlicher Begründung unter Verweis auf die Bestimmungen des NHG das Einholen eines Gutachtens\nbei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege ab. Streitgegenstand sei die kantonale Nichtunterschutzstellung des Wohnhauses D.________; eine Bundesaufgabe sei\nnicht betroffen.\n\nJ. Mit Duplik vom 6. März 2018 liess auch B.________ die Abweisung der Anträge auf\nweitere Begutachtung mit detaillierter Begründung beantragen. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit sei eine Rechtsfrage und einem Fachgutachten nicht zugänglich. Die Rahmenbedingungen für die Machbarkeitsstudie seien bei einem Instruktionsgespräch gemeinsam erarbeitet und die Studie selber in drei Werkstattbesprechungen von allen drei\nParteien begleitet worden. Die Anwendung der SIA-Norm 116 sei nach wie vor üblich und\nstatthaft. Der Beschwerdeführer substantiiere denn auch nicht, inwiefern durch die Anwendung dieser Norm ein falsches Ergebnis resultieren solle. Das ADA wie auch die Stadt\nZug, welche selber durch Baufachleute vertreten seien, hätten weder die Anwendung der\nSIA-Norm noch die Berechnung als solche in Frage gestellt. Für zeitgemässes Wohnen im\nAltbau sei ein (unverhältnismässiger) Annexbau im Norden unabdingbar. Bei der Studie\nseien die Parteien von einem der Lage entsprechenden gehobenen, nicht aber luxuriösen\nStandard ausgegangen. Ein monatlicher Mietzins von nahezu Fr. 5'000.-- sei für eine\n4 1/2-Zimmerwohnung mit einer Nasszelle, kleinen Fenstern, einem Zimmer im abgelegenen Annexbau und einer Fläche von 153 m2 ohne Parkplatz und Nebenkosten nicht\nmarktkonform. Komme dazu, dass der Gutachter bei seinen Berechnungen von einem\nBodenpreis von Fr. 2'000.--/m2 ausgegangen sei. Würde der tatsächliche Landwert von\nrund Fr. 4'000.--/m2 eingesetzt, so wären die Wohnungen noch teurer. Es stehe hier für\nden Grundeigentümer bzw. seine beiden Söhne nicht der Gewinn, sondern die Möglichkeit, weiterhin auf dem eigenen Grundstück leben zu können, zur Diskussion. Während\n\n"}