{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Für die Schätzung der Sanierungskosten des\nSchutzobjekts seien zudem ohne nähere Begründung 80% der Neubaupreise eingesetzt\nworden, was einer nicht erforderlichen Totalsanierung entspreche. Die Ergebnisse der\nStudie seien mit Vorsicht zu würdigen, zumal die Gutachter vom Eigentümer ausgewählt\nworden seien, welcher sich von Anfang gegen die Unterschutzstellung ausgesprochen habe. Die durchaus attraktiven Wohnungen gemäss Sanierungsvarianten 1) und 2) könnten\nangesichts der hervorragenden Lage und der Nachfrage nach Wohnungen in Denkmalschutzobjekten zu markt- und quartierüblichen Preisen vermietet werden. Aufgrund der\ngrob geschätzten Umbau- und Sanierungskosten dürfe hier von einem äusserst gehobenen Ausbaustandard ausgegangen werden. Infolge der Ungenauigkeit und Unvollständigkeit der Machbarkeitsstudie und der erkennbaren Befangenheit der Gutachter sei es unumgänglich, einen neutralen Gerichtsgutachter beizuziehen.\n\nDie von § 25 Abs. 1 lit. b DMSG geforderte Interessenabwägung bei der Unterschutzstellung sei oft schwierig und erfordere entsprechende Fachkenntnisse. Bei verschiedenen\nanzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften bestehe eine Koordinationspflicht der\nBehörde. Der vorliegende Entscheid lasse diese vermissen. Z.B. hätte die Unterschreitung\nvon Grenz- und Gebäudeabständen zur Realisierung eines Neubaus neben dem Schutzobjekt geprüft werden müssen, was ein Grund mehr für die Einholung des Gutachtens bei\neiner anerkannten Institution sei. Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen\ndränge sich ein Gerichtsaugenschein unter Beizug der Parteien und des Gerichtssachverständigen geradezu auf.\n\nFestzustellen sei, dass seitens der Familie B.________ auf hohem Niveau \"geklagt\" werde. Selbstverständlich habe auch der Beschwerdeführer kein Interesse daran, dass die\nFamilie ihre Heimat verliere, wie theatralisch und übertrieben vorgebracht werde. Es werde nicht ansatzweise begründet, weshalb ihr die Sanierung und der Unterhalt des Schutzobjektes nicht zumutbar und untragbar wären. Sofern seit der letzten Renovation des\nSchutzobjektes in den Jahren 1979 und 1998 nur ungenügende Rückstellungen für den\nkünftigen Unterhalt gemacht worden seien, könnten die seither aufgestauten und steuerlich wohl abgesetzten Unterhaltskosten nicht unter den heute anfallenden Sanierungskosten subsumiert und als unverhältnismässig bezeichnet werden. Betreffend aufgestaute Un-\n\nUrteil V 2017 100\n8\n\nterhaltskosten seit 1979 bzw.1998 werde ein Gutachten verlangt. Betreffend die seitdem\ngeltend gemachten Unterhaltskosten seien die Steuererklärungen der Eigentümerschaft\ndurch die Steuerverwaltung Zug zu edieren. Offensichtlich gehe es der Eigentümerschaft\nhauptsächlich darum, auf dem Grundstück eine möglichst hohe Rendite zu erzielen. Die\nAusführungen des Regierungsrats überzeugten nicht und dem Entscheid fehle die logische Kohärenz. Man gewinne den Eindruck, dass er aus politischen Gründen \"umgeschrieben\" worden sei, eine Praxis, die dem unterzeichnenden Rechtsvertreter als ehemaligen juristischen Sekretär bei der Baudirektion des Kantons Zürich hinlänglich bekannt\nsei. Bestünden Zweifel, seien weitere Beweise zu erheben. Wenn wie hier bei der Prüfung\nder Verhältnismässigkeit auf den von der Eigentümerschaft ausgesuchten, zwar auch von\nden entscheidenden Behörden mandatierten Privatgutachter abgestellt werde, entstünden\nunüberwindbare Zweifel, die nach einem externen Gutachten verlangten. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung und sei\nschon allein deswegen aufzuheben.\n\nFür die Schutzwürdigkeit spiele es weniger eine Rolle, wer das Objekt geplant und gebaut\nhabe. Das Haus sei heute noch sehr gut als Zeuge für die Gründerzeit des lokalen Tourismus vor und um 1900 zu erkennen und wirke daher im stark veränderten baulichen Umfeld prägend und identitätsstiftend. Nebst der Villa L.________ sei es letzter Zeitzeuge\ndieser kulturellen Epoche. Dass das Haus und das Gebiet D.________ keine Aufnahme\nim ISOS gefunden habe, beeinträchtige die Schutzwürdigkeit in keiner Weise. Für die nationale Bedeutung einer Bebauung sei weniger die Entstehungszeit als vielmehr die Art\nund Weise bedeutend, wie sie eine bestimmte soziale, politische und ökonomische Situation illustriere.\n\nDas öffentliche Interesse an der Erhaltung des Hauses setze keine Totalsanierung voraus,\nsondern nur einzelne Massnahmen, deren Kosten aber nicht so hoch ausfallen dürften,\nwie in der von der Eigentümerschaft initiierten Machbarkeitsstudie dargelegt werde. Es\nwerde denn auch mit keinem Wort erklärt, weshalb eine sanfte Renovation finanziell nicht\ntragbar wäre. Es mache selbstverständlich einen Unterschied, ob eine oder zwei Familien\ndas Schutzobjekt bewohnten. Die Erweiterung des Wohnraumes entspreche somit einem\nspezifischen Bedürfnis der Familie und habe mit der Sanierung des Hauses nichts zu tun.\nInwieweit die gesamte Liegenschaft somit wegen der beantragten Unterschutzstellung an\neinen womöglich ausländischen Investor verkauft werden müsste, bleibe unergründlich.\nDas hochgradige öffentliche Interesse an der Erhaltung überwiege das private Interesse\ndeutlich. Die Machbarkeitsstudie sei fragwürdig; insbesondere sei zu bemängeln, dass es\n\nUrteil V 2017 100\n9\n\n"}