{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der wissenschaftliche Wert eines Denkmals\nbeschreibe seine Bedeutung für die Forschung; die historische Bausubstanz sei materieller Träger verschiedener geschichtlicher Informationen. Das Wohnhaus D.________ sei\nzwar mehr als 100 Jahre alt, Erkenntnisse aus diesem Haus würden aber aus alten Abbildungen und der allgemeinen Geschichte, nicht aber aus der eigentlichen Bausubstanz abgeleitet. Das Haus vermöge insbesondere kein Zeugnis für die Geschichte des Zuger Tourismus abzugeben, insbesondere auch nachdem die stilgebende Talstation der Zuger\nBergbahn seit Jahrzehnten nicht mehr bestehe. Die kurze Nutzung als Konditorei/Restaurant begründe ebenfalls keinen kulturellen Wert. Die Architektur sei eine eigentliche\nFehlleistung, weshalb das Haus auch nicht im umfangreichen Architekturlexikon der\nSchweiz aufgeführt sei. Unbestritten sei nur, dass es exponiert stehe, ortsprägend sei es\naber nicht. Ausgangspunkt für denkmalpflegerische Massnahmen sei in aller Regel das\nISOS. Weder das Gebiet D.________ noch das Haus D.________ hätten im ISOS Aufnahme gefunden. Anders z.B. das Villenquartier am Oberwiler Kirchweg, welches als Zeu-\n\nUrteil V 2017 100\n6\n\nge der Zuger Hangbesiedlung im ISOS behandelt werde. Auch in Bezug auf den heimatkundlichen Wert sei festzuhalten, dass das Haus im öffentlichen Bewusstsein kaum verankert sei. Für die Bevölkerung bilde die Talstation der Bergbahn das Zentrum des Gebietes D.________. Zusammenfassend könne dem Haus mit gutem Willen ein gewisser kultureller und heimatkundlicher Wert abgewonnen werden, aber den geforderten \"sehr\" hohen Ansprüchen genüge es nicht. Die Machbarkeitsstudie G.________ AG zeige, dass die\nfinanziellen Aufwendungen in keinem Verhältnis stünden zum geschaffenen Wohnraum.\nEs möge zutreffen, dass Personen solche Objekte kaufen könnten, die so vermögend seien, dass die Verhältnismässigkeit von Aufwand und Ertrag in den Hintergrund treten könne. Die Söhne des Eigentümers hätten diese finanziellen Möglichkeiten gerade nicht. Die\nHaltung des Beschwerdeführers sei in diesem Sinn abstrus; er setze sich für heimatkundliche Werte ein, sei aber bereit, dass er damit dem \"Ausverkauf der Heimat\" Vorschub leiste. Der heutige Zustand des Hauses habe in baulicher Hinsicht keine nachhaltige Zukunft.\nDie bestehenden Probleme (Feuchtigkeit infolge nur teilweiser Unterkellerung, Risse, fehlende Wärmeisolation, alte elektrische und sanitäre Anlagen) liessen sich mit einer Sanierung beheben, womit aber das Haus immer noch nicht zeitgemässen Wohnansprüchen\ngenüge. Die Problemstellung (Lift, Nasszellen, nachträgliche Unterkellerung, zeitgemässe\nErschliessung des Hauses ab Garage, neue Zufahrt, Stützmauer etc.) und die erforderlichen Massnahmen seien in der Machbarkeitsstudie beschrieben. Die notwendigen Massnahmen seien geradezu ungeheuerlich und die erforderlichen Mietzinse viel zu hoch. Es\nmöge sein, dass an dieser Lage Mietzinse von Fr. 4'000.-- bis Fr. 7'000.-- für grosszügige\nWohnungen bezahlt würden, nicht aber für Wohnungen mit kleinräumigen Strukturen. Der\nerforderliche Anbau wäre besonders aufwändig und 55 m2 nutzbarem Wohnraum stünden\nBau- und Landkosten von Fr. 1'440'000.-- gegenüber, was ein ökonomischer Blödsinn sei.\nSelbst ohne Einbezug des Landanteils für die eigenen Nachkommen würden Baukosten\nvon über Fr. 2'000'000.-- für eine einzige Wohnung im Raum stehen, was nicht tragbar sei.\nGemäss Machbarkeitsstudie könnte ein ergänzendes Einfamilienhaus im Süden der Liegenschaft realisiert werden, an sich eine sinnvolle Option, aber aus baurechtlichen Gründen eine zweifelhafte Möglichkeit.\n\nG. Mit Beschwerdereplik vom 3. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten, das Einholen eines Gutachtens der Eidgenössischen Kommission für\nDenkmalpflege betreffend Schutzwürdigkeit des Beschwerdeobjekts und der Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung beantragen. Es sei den Parteien Gelegenheit zur\nschriftlichen Stellungnahme zum beantragten Gutachten der EDK einzuräumen und ein\nAugenschein durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer\n\nUrteil V 2017 100\n7\n\n"}