{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Er, H.________, habe den\nBeschluss erst am Vortag erhalten, da dieser irrtümlich an den vormaligen Vereinspräsidenten geschickt worden sei, weshalb er die Beschwerde nur knapp begründen könne.\nDas Haus sei von I.________ nach den Plänen der Zuger Architekten J.________ erbaut\nworden, welche bekannt seien für hervorragendes Bauen. In Zug seien Objekte mit historischem Hintergrund als Miet- und Kaufobjekte gesucht, weshalb das Argument der Finanzierbarkeit nur bedingt in die Beurteilung einbezogen werden dürfe. Das Haus habe \"Symbolwert\" für die historische Entwicklung des Quartiers D.________ anfangs des 20. Jahrhunderts im Umkreis der Endstation der Strassenbahn weit weg vom Zentrum.\n\nC. Abklärungen der Staatskanzlei ergaben, dass der Entscheid trotz Kenntnis der richtigen Zustelladresse dem vormaligen Präsidenten zugestellt wurde. Die Staatskanzlei hielt\n\nUrteil V 2017 100\n4\n\ndemzufolge fest, dass nach ihrer Ansicht erst die tatsächliche Kenntnisnahme vom\n17. August 2017 durch den aktuellen Präsidenten des AVZ fristauslösend sei.\n\nD. Mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte der AVZ mit, dass sie anlässlich der\nletzten Vorstandssitzung festgestellt hätten, dass der Präsident laut Statuten lediglich Kollektivunterschrift zu zweit besitze. Dem Gericht sei bekannt, dass infolge eines Fehlers der\nStaatskanzlei der Regierungsratsbeschluss erst am letzten Tag der Frist beim Präsidenten\neingegangen sei. Infolge grosser Eile habe der Vorstand nur telefonisch konsultiert werden\nkönnen, weshalb die Kollektivunterschrift vergessen gegangen sei. Das werde hiermit\nnachgeholt.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragte die Direktion des Innern\nnamens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten\ndes Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde vorab auf den angefochtenen Regierungsratsbeschluss verwiesen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Autorenschaft der\nArchitekten J.________ nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen bestreite der Regierungsrat\nden hohen denkmalpflegerischen Wert des Wohnhauses nicht und der Beschwerdeführer\nbringe keine Argumente vor, die dem Regierungsrat nicht schon bekannt gewesen wären.\nRichtig sei, dass finanzielle Argumente nicht allein für die Beurteilung der Unterschutzstellung ausschlaggebend sein könnten, ansonsten Objekte an guten Lagen mit hohen Bodenpreisen gar nicht mehr geschützt würden. Allerdings müsse eine bestimmungsgemässe Nutzung des Objekts weiterhin möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Die Machbarkeitsstudie habe gezeigt, dass die Beplanbarkeit des an schwieriger Hanglage liegenden\nGrundstücks durch eine Unterschutzstellung des Altbaus massiv beeinträchtigt, wenn nicht\nsogar verunmöglicht würde. Es fehle daher an einem vernünftigen Verhältnis zwischen\ndem Interesse der Unterschutzstellung und dem Interesse der Eigentümerschaft.\n\nF. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 liess B.________ beantragen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Soweit auf sie eingetreten werde, sei sie vollumfänglich\nabzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.\nDie Beschwerde sei nur vom Präsidenten unterzeichnet, womit der Beschwerdeführer\nnicht rechtsgenügend vertreten und die Beschwerde nicht innert der gesetzlichen Frist\nrechtsgenügend eingereicht worden sei. Mit dem angefochtenen Regierungsratsentscheid\nsolle für die Familie B.________ eine fast siebenjährige Leidensgeschichte zu Ende gehen. Die \"D.________\" solle auch für die 3. und 4. Generation der Familie B.________\nLebensmittelpunkt bleiben, was aber nicht möglich sei, wenn das Haus bestehen bleiben\n\nUrteil V 2017 100\n5\n\nmüsste. Die Sanierung, der Umbau und die Erweiterungen, welche zwingend nötig wären,\num die den heutigen Wohnraumbedürfnissen gerecht werdenden Wohnungen zu schaffen,\nseien für die Familie schlicht nicht tragbar. Die aufwändigen und teuren Massnahmen\nstünden in keinem Verhältnis zum letztlich nur mittelmässigen Wohnungsangebot. Eine\nUnterschutzstellung hätte zur Folge, dass das Haus von einem vermögenden Dritten\nübernommen würde resp. eine alteingesessene Zuger Familie ihre Heimat verlassen\nmüsste. Habe das ADA in einem ersten Entwurf die Schutzwürdigkeit noch damit begründet, dass es vom bekannten Architekturbüro J.________ stamme, sei jetzt davon auszugehen, dass dies eher nicht der Fall sei, wie dies in der Machbarkeitsstudie der\nG.________ AG ausgeführt worden sei. Nicht verharmlost werden dürfe, dass das Haus\nim Innern wie auch äusserlich erheblich verändert worden sei. Die ursprüngliche Substanz\nsei schwerwiegend beeinträchtigt. Ein an dieser Stelle beantragter Augenschein werde\ndies zeigen. Auch der Stadtrat sei nach einer umfassenden, vertieften Prüfung seinerseits\nzum Schluss gekommen, dass das Haus nicht unter Schutz gestellt werden könne. Schon\nvor fünf Jahren habe K.________, Ingenieur, erkannt, dass das Haus zweckentfremdet,\nimmer wieder umgebaut worden und von der alten Substanz nicht mehr viel erhaltenswert\nsei.\n\n"}