{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2019-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2017-100_2019-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2017_100_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb8e98c324a232e0ec11d638d803848bea184db149730bc0bd71822f38740bac6dc3ee9865d19e827efd91a11740ed711&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2017_100", "Checksum": "2cc7084e28a8707bd6ff5341225c649c"}, "Scrapedate": "2026-09-26", "Scrapetime": "02:45:47", "Num": ["V 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.01.2019 V 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nDenkmalschutz\n(Nicht-Unterschutzstellung Wohnhaus)\n\nV 2017 100\n2\n\nA. B.________ ist Eigentümer des Wohnhauses Ass. Nr. E.________ auf\nGS Nr. F.________ im Gebiet D.________ (Adresse D.________), Stadt Zug. Es wird als\nMehrfamilienhaus genutzt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 beantragte der Eigentümer die Entlassung seines Hauses aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler. In\nder Folge kam es zu verschiedenen Kontakten zwischen Vertretern der Eigentümerschaft,\ndes Amtes für Denkmalpflege und Archäologie (ADA) resp. der Denkmalkommission und\nder Standortgemeinde. Das ADA unterbreitete den Beteiligten am 4. Juli 2012 einen ersten Verfügungsentwurf für die Unterschutzstellung des Hauses. Während der Eigentümer\neine solche ablehnte, vermochte der Stadtrat von Zug sich aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlagen nicht zu äussern. In der Folge wurden mit Verzögerungen Abklärungen\nveranlasst, die ihrerseits nach weiteren Erhebungen riefen. Am 19. Dezember 2014 stellte\ndas ADA RA C.________ und dem Stadtrat einen zweiten Verfügungsentwurf betreffend\nUnterschutzstellung des Hauses D.________ zu. Am 24. April 2015 liess der Eigentümer\num Sistierung des Verfahrens bis einstweilen 30. September 2015 ersuchen, da er und die\nVertreterin der Stadt Zug wünschten, mittels einer Machbarkeitsstudie zu prüfen, ob unter\nBerücksichtigung einer allfälligen Unterschutzstellung zeitgemässe Wohnungen eingerichtet werden könnten und unter welchen Rahmenbedingungen ein Neubau auf der Restparzelle realisiert werden könnte. Daraufhin erteilten das ADA, der Stadtrat Zug und der Eigentümer dem von letzterem vorgeschlagenen Architekturbüro G.________ gemeinsam\nmit Kostenteiler zu je einem Drittel diesen Auftrag. Die Erstellung der Studie wurde von\nVertretern der Stadt und des ADA begleitet. Am 12. Juli 2016 wurde die Studie vorgelegt.\nAm 6. September 2016 nahm das ADA das Unterschutzstellungsverfahren wieder auf und\nteilte dem Eigentümer und dem Stadtrat mit, dass es die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung als gegeben erachte. Mit je ausführlicher Begründung lehnten beide die Unterschutzstellung ab. Gerade auch der Stadtrat schätzte das Haus als wenig schützenswert ein und erachtete das öffentliche Interesse am Erhalt des Gebäudes als nicht ausreichend ausgewiesen, woraufhin das ADA den Stadtrat um eine erneute Beurteilung aus\nstädtebaulicher und baurechtlicher Sicht ersuchte, was dieser allerdings ablehnte, da er\nentschieden habe.\n\nMit Beschluss vom 11. Juli 2017 entschied der Regierungsrat, dass das fragliche Objekt\nnicht unter Schutz gestellt und aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler entlassen werde. In seiner Beurteilung kam er kurz zusammengefasst zum Schluss, dass vorliegend sowohl ein sehr hoher kultureller wie auch ein sehr hoher heimatkundlicher Wert gegeben sei. Damit sei auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sehr hoch, was aber\nfür sich allein die Unterschutzstellung noch nicht rechtfertige. Gemäss den eingeholten\n\nUrteil V 2017 100\n3\n\nGutachten sei grundsätzlich die Erhaltung des Wohnhauses möglich. Laut den Ausführungen des ADA würde der Schutzumfang den Standort des Gebäudes, seine äussere Erscheinung und die historische Baustruktur (tragende Wände, Decken und Böden) betreffen. Im Inneren wären die originale Grundrissorganisation sowie das Treppenhaus zu erhalten. Spätere Hinzufügungen am Äusseren könnten entfernt oder neu interpretiert werden. Neuere Anbauten müssten sich dem Hauptbaukörper in Volumen und Materialisierung deutlich unterordnen. Kleinere Anbauten und untergeordnete Veränderungen an den\nFenster- und Türöffnungen wären denkbar. Zur Prüfung, ob unter Berücksichtigung dieser\nVorgaben eine sinnvolle Sanierung mit Umbau und Erweiterung der Liegenschaft möglich\nsei, sei eine Machbarstudie veranlasst worden. Gemäss den unter Beteiligung von ADA\nund Vertretung des Stadtrates erarbeiteten Ergebnissen sei eine Sanierung des Altbaus\nnach denkmalpflegerischen Kriterien mit zeitgemässer Erweiterung nur mit grossen Eingriffen und übermässig hohen Kosten zu erreichen. Eine künftige Ausnützung der Baute\nund die Anpassung an moderne Raumnutzungsbedürfnisse sei in keiner Art und Weise sichergestellt. Eine Unterschutzstellung würde für die Eigentümerschaft unzumutbare finanzielle Folgen nach sich ziehen und es fehle an einem vernünftigen Verhältnis zwischen\ndem Interesse der Unterschutzstellung und dem Interesse der Eigentümerschaft.\n\n"}