vorhanden, der Zustand sei schwankend. Auch der gerichtliche Gutachter geht damit übereinstimmend von einer bipolaren affektiven Störung aus, wobei die Prognose durch das psychotische Geschehen verschlechtert werde. Gemäss beigezogenen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) manifestierte sich die Störung erstmals im Jahr 1999, wobei der Beschwerdeführer bis 2012 weitgehend unauffällig gewesen sei, seither aber mehrmals in verschiedenen Ländern habe zwangsweise hospitalisiert werden müssen. Dokumentiert ist weiter eine Inhaftierung in J.________ im September 2022, wobei die konsularische Vertretung der Schweiz involviert wurde.