örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer darin in der Amtssprache Deutsch zumindest zum Ausdruck, dass er mit seiner fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden ist, was ausreichend ist.