{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-5_2023-02-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_5_5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_5", "Checksum": "f069d737a9778143bc5b0101970415ce"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:17", "Checksum": "2e70e3d32e755c0df98ccc804786a12f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nden Zeitpunkt des KESB-Entscheids aufzuheben. Bei Feststellung der\nUnverhältnismässigkeit medizinischer Zwangsmassnahmen innerhalb des Rahmens einer\nfürsorgerischen Unterbringung wäre ebenfalls der entsprechende Anordnungsentscheid\naufzuheben und die Anordnung weiterer, zulässiger Massnahmen in die Hände der\nzuständigen (leitenden) Klinikärzte zu legen. Juristisch handelte es sich um eine\nRückweisung an die Erstinstanz zu neuerlicher Verfügung. Ausserhalb eines gerichtlichen\nBeschwerdeverfahrens steht es der Klinik zudem frei, bei einer Entlassung in eigener\nKompetenz (Art. 429 Abs. 3 ZGB) eine geeignete Nachbetreuung anzuordnen (§ 52 Abs. 2\nEG ZGB), wobei diese Kompetenz grundsätzlich auf sechs Wochen ab Anordnung der\näFU beschränkt sein dürfte und hernach die Weiterführung der Massnahme durch die\nKESB zu beschliessen wäre (§ 54 Abs. 2 lit. b EG ZGB), weshalb so oder anders eine\nfrühzeitige Kontaktaufnahme mit der KESB geboten erschiene. Nachdem indes vorliegend\ndie zwingende Behandlungs- oder Betreuungsnotwendigkeit zu verneinen ist (oben E.\n4.3), haben die zuständigen Arztpersonen offensichtlich zu Recht keine medizinischen\nZwangsmassnahmen – abgesehen von einer einmaligen Medikation am 21. Januar 2023\n– im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung oder als Bedingung einer Entlassung\nangeordnet. Weiterungen dazu erübrigen sich.\n\nEs bleibt zu hoffen, dass der Beschwerdeführer sich im Anschluss auch ohne Zwang\nentschliessen kann, seine bisherige Phasenprophylaxe zu überdenken und künftig eine\nhochfrequentere psychiatrische Behandlung vor Ort in Anspruch zu nehmen oder sich\nzunächst freiwillig stationär in der von ihm erwähnten Klinik in M.________ (wohl:\nPrivatklinik N.________, wo er sich offenbar bereits angemeldet hat) behandeln zu lassen,\ndies insbesondere auch im Interesse seiner minderjährigen Kinder.\n\n5. Im Anhörungs- und Urteilszeitpunkt besteht keine hinreichend akute, konkrete\nSelbst- oder Fremdgefährdung, die eine (stationäre) Behandlung oder Betreuung des\nBeschwerdeführers gegen seinen erklärten Willen rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist\ndeshalb insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer im Tagesverlauf aus der Klinik\nzu entlassen ist.\n\nEs erübrigen sich Weiterungen zum Entlassungsgesuch vom 10. Februar 2023 und\ndessen Behandlung durch die Klinik, bildet dieses doch hier nicht Verfahrensgegenstand.\nImmerhin ist anzumerken, dass Entlassungsgesuche grundsätzlich durch die Klinik\nschriftlich und mit kurzer Begründung zu behandeln sind. Es ist aber gleichzeitig\nfestzuhalten, dass die Sinnhaftigkeit eines solchen Gesuchs während laufender\n\nUrteil F 2023 5\n13\n\nRechtsmittelfrist gegen die äFU sich nicht erschliesst, verzögert das doppelspurige\nVorgehen doch nur die gerichtliche Beurteilung der Beschwerde gegen die äFU (wie hier\ngeschehen). Das Gesuch wurde denn auch durch den Rechtsvertreter offenbar\neingereicht, bevor ihm durch seine\nKlientschaft die äFU zur Kenntnis gebracht worden war.\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der\nfürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der obsiegende, anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, zumal die\nInanspruchnahme einer Vertretung ihm zwar jederzeit unbenommen ist, hier aber\nkeineswegs nötig war. Sein Rechtsvertreter hat denn auch richtigerweise keinen Antrag\n\nauf Parteientschädigung gestellt.\n\nUrteil F 2023 5\n14\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung\naufgehoben wird. Der Beschwerdeführer ist im Tagesverlauf aus der Klinik zu\nentlassen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und\nbegründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne\nBeschwerde in Zivilsachen erhoben werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an\nC.________, an die ärztliche Leitung der Klinik D.________ sowie an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, Behördenmitglied\nO.________.\n\nZug, 23. Februar 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 5\n"}