{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-5_2023-02-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_5_5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_5", "Checksum": "f069d737a9778143bc5b0101970415ce"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:17", "Checksum": "2e70e3d32e755c0df98ccc804786a12f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nzu denen anscheinend eine Affinität besteht, mit denen er aber trotz langjähriger\nErkrankung bislang nie jemanden verletzt hat) zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4\nmit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz\n§ 54). In diesem Verfahren betreffend fürsorgerischer Unterbringung wirkt sich die\nUnsicherheit zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, dessen Freiheitsrechte nicht\nbeschnitten werden dürfen. Er ist aber in aller Klarheit darauf hinzuweisen, dass die Optik\nin den daneben laufenden Verfahren (des Kindes- und Eheschutzes) eine gänzlich andere\nsein wird, und sich dieselbe Unsicherheit dort zu seinen Lasten auswirken kann, wo es\ndarum geht, die Rechtsgüter seiner Ehefrau und minderjährigen Kinder vor einem letztlich\nnach einhelliger Auffassung von drei Fachärzten manischen, unberechenbaren Vater und\nEhemann zu schützen.\n\n4.3 In der Gesamtschau kann beim Beschwerdeführer lediglich ein mehr oder weniger\ndiffuses, latentes Selbstgefährdungspotenzial festgehalten werden. Ein nennenswertes\nFremdgefährlichkeitspotenzial ist – ausserhalb des Klinikrahmens – aktuell zu verneinen;\nimmerhin ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand für seine\nAngehörigen eine Belästigung darstellt; dem ist allerdings in den laufenden Verfahren des\nKindes- und Eheschutzes Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer scheint aktuell\ngrundsätzlich zu vernunftgemässer Erkenntnis fähig; erhebliche Zweifel bestehen\nhinsichtlich seiner Fähigkeit, danach dann auch zu handeln (womit aus medizinischer\nSicht die durch die Fachärzte monierte, phasenweise beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit\nangesprochen sein dürfte). Es bestehen aber bis anhin keine hinreichend akuten und\nkonkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zustand reduzierter\nSteuerungsfähigkeit sich selbst oder Nahestehende erheblich schädigen könnte, sondern\nes sind primär eine Anzahl von Ereignissen aktenkundig, bei denen er sich selber dadurch\nin unangenehme und unnötige Konfliktsituationen gebracht hat. Damit gebricht es letztlich\n– aus juristischer Sicht – an der zwingenden Notwendigkeit, die bipolare Störung des\nBeschwerdeführers auch gegen dessen Willen zu behandeln oder ihn bis zum Abklingen\ndes krankhaften Zustands zu betreuen. Infolgedessen ist die äFU vom 8. Februar 2023\naufzuheben.\n\nBesteht kein Anlass zu einer Behandlung oder Betreuung, erübrigt sich zum vornherein\neine Überprüfung der Verhältnismässigkeit der konkret angeordneten Unterbringung.\n\n4.4 Zu betonen bleibt: Das Gesagte ändert nichts daran, dass eine adäquate\nphasenprophylaktische Medikation zur Verhütung sowohl der depressiven als auch der\n\nUrteil F 2023 5\n11\n\nmanischen Ausschläge nach übereinstimmender und nachvollziehbarer Auffassung der\nFachärzte hier offensichtlich angezeigt wäre. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist\nzwar nicht dergestalt, dass man ihn gegen seinen Willen vor sich selbst schützen dürfte,\nes erscheint aber dennoch auch für Aussenstehende klar erkennbar als Ausdruck einer\nKrankheit. Die Experten erläutern, dass eine solche Therapie beispielsweise mit Lithium\nals \"Gold-Standard\", allenfalls auch mit einer antipsychotischen oder neuroleptischen\nMedikation wie Aripiprazol, ggf. in Depotform, erfolgen könnte. Nicht adäquat sei hier\nhingegen die durch den ambulanten Behandler verschriebene Therapie mit Lamotrigin\n(150 mg). Einerseits sei die Dosierung dieses Medikaments zu niedrig; anderseits sei auch\nzu berücksichtigen, dass dieses lediglich vor depressiven Phasen schütze, während es\nkaum Schutz vor manischen Phasen biete (vgl. dazu etwa auch Lieb, a.a.O., S. 228).\nGemäss Auskunft der Klinikvertreter habe man den ambulant behandelnden Psychiater in\nK.________ mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers kontaktiert; dieser sei aber\nüber die manisch-psychotischen Vorfälle nicht im Bilde gewesen.\n\n4.5 Der fallführende Oberarzt merkt vor diesem Hintergrund an, im Entlassungsfalle\nwäre es wünschenswert, als Bedingung der Entlassung eine phasenprophylaktische\nMedikation – gleichsam als \"milderes Mittel\" – anzuordnen. Das Gericht zweifelt nicht\ndaran, dass eine solche ambulante Weiterbehandlung medizinisch sinnvoll wäre. Indes\nliegt es nicht in der Kompetenz der Rechtsmittelinstanz, gleichsam originär eine geeignete\nBehandlung festzulegen und anzuordnen. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnis\nkann das Gericht als Beschwerdeinstanz lediglich – unter Beizug eines psychiatrischen\nGutachters – eine zuvor in erster Instanz angeordnete fürsorgerische Unterbringungen\noder Zwangsmedikationen daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen\nhierfür erfüllt sind (vgl. unter Verweis auf das Kantonsgericht St. Gallen etwa auch BGer\n5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.2.1). Es kann diesbezüglich nach Vornahme\neiner ersten, summarischen Würdigung auch eine gewährte aufschiebende Wirkung\nentziehen oder eine entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Hingegen kann\nes Zwangsmassnahmen wie eine ambulante medikamentöse Behandlung nicht selber\nanordnen, auch nicht als milderes Mittel gegenüber einer Unterbringung. Stellt das Gericht\nfest, dass etwa eine ambulante Massnahme als gegenüber der stationären Unterbringung\nmilderes Mittel vorzuziehen ist, ist vielmehr die Anordnung der weiteren Massnahme in die\nHände der zuständigen KESB zu legen, die auch ein entsprechendes\nAbklärungsverfahren zu führen vermag und die angezeigte Massnahme alsdann so\nkonkret verfügen kann, dass sie letztlich vollstreckbar ist (vgl. so etwa in VGer Zug F 2023\n1 E. 4.4.2). Die Unterbringungsverfügung ist dann entweder unmittelbar oder allenfalls auf\n\nUrteil F 2023 5\n12\n\n"}