{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-5_2023-02-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_5_5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_5", "Checksum": "f069d737a9778143bc5b0101970415ce"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:17", "Checksum": "2e70e3d32e755c0df98ccc804786a12f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nFehlhandlungen immer wieder vorkämen. Man wisse aber nie genau, wie lange es gut\ngehe und wann es zur nächsten Eskalation, insbesondere im sozialen bzw. familiären\nKontext, komme. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass\nwohl keine Eskalation im Sinne physischer Gewalt gegen sich selber oder die Familie zu\nerwarten sei; eine solche ist denn auch im bisherigen Verlauf nirgends dokumentiert.\nJedenfalls verhalte sich der Beschwerdeführer aber sicher so, dass er für seine\nAngehörigen sehr lästig sei, eine Belästigung, was bei manischen Personen nicht\nungewöhnlich sei (vgl. etwa auch Lieb, a.a.O).\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne bestehe zudem – so die\nübereinstimmende Auskunft der Fachärzte – dahingehend, dass bei bipolaren Störungen\neine Zustandsverschlechterung immer möglich sei und im Verlauf in manischen Phasen\nsehr oft Schäden am Gehirn entstünden, mit der Folge zunehmender kognitiver\nEinschränkungen dergestalt, dass die Betroffenen im sechsten oder siebten\nLebensjahrzehnt nicht mehr eigenständig leben könnten, wenn zuvor keine adäquate\nBehandlung erfolgt sei.\n\n4.1.4 Zusammenfassend besteht aktuell ein mehr oder weniger diffuses, latentes\nSelbstgefährdungspotenzial im Sinne einerseits einer möglichen Verschlechterung des\nKrankheitsbildes sowie eines langfristigen kognitiven Abbaus. Weiter besteht das Risiko\neiner Verschlechterung der sozialen und juristischen Situation, wenn sich der\nBeschwerdeführer gegenüber seinen Angehörigen oder Dritten inadäquat verhält. Dieses\nist indes nicht hinreichend fassbar, um damit allein eine zwingende Notwendigkeit von\nBehandlung oder Betreuung des Beschwerdeführers zu begründen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr um elementare Gefährdungen des\nWohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine\nEinweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).\n\n4.2.1 Wie oben (E. 4.1.2 soeben) bereits festgehalten, kann jedenfalls – ohne den\nlaufenden Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes vorzugreifen – festgestellt\nwerden, dass das angetriebene, grössenwahnhafte Verhalten des Beschwerdeführers für\nseine Angehörigen eine erhebliche, akute und konkrete Belastung darstellt. Problematisch\n\nUrteil F 2023 5\n9\n\nscheint insbesondere die auch im Klinikrahmen dokumentierte, fehlende\nAbsprachefähigkeit zu sein, die besonders auch im Verhältnis mit der Ehefrau zutage tritt\n(Weigerung, deren Meinungen und Wünsche überhaupt zu hören, wo sie mit seinen\neigenen Ideen nicht übereinstimmen, wie dies anlässlich des Mondspazierganges vom\n7. Februar 2023 in aller Deutlichkeit zutage trat). Sodann verneint der Beschwerdeführer\nauch das Vorhandensein eines Mechanismus, mittels dessen seine (noch sehr kleinen)\nKinder vor möglichen Fehlhandlungen seinerseits im manischen Zustand geschützt\nwerden könnten (etwa: Ermächtigung eines ambulant regelmässig persönlich\naufgesuchten Psychiaters, die Kindsmutter über manisch-psychotische Episoden ins Bild\nzu setzen, damit diese jeweils vorübergehende Massnahmen zur Abschirmung der Kinder\ntreffen könnte).\n\n4.2.2 Aktenkundig ist ein Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer sich an einer Tankstelle\nim Kanton L.________ bedroht fühlte und infolgedessen einer Drittperson ein Messer\nzeigte und pöbelte, ohne dass es indes zu Tätlichkeiten kam. Gemäss Dokumentation der\nPolizei erfolgte nach diesem Vorfall im Juli 2022 bereits eine erste (ebenfalls unfreiwillige)\nHospitalisation in der Klinik D.________ (gemäss Klinikakten vom 29. Juli bis zum\n4. August 2022).\n\n4.2.3 Im Klinikrahmen sind sodann distanzloses Verhalten gegenüber Mitpatienten und\nPersonal sowie fremdaggressive Vorfälle aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe sich\nu.a. mehrfach den Mitpatienten unerwünscht genähert, diese belästigt und einmal\nbeispielsweise ein Fernsehgerät aus der Verankerung gerissen und angedeutet, dieses\nnach einer Pflegefachperson zu werfen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in\nseiner Anhörung vom 23. Februar 2023 geltend, sich im Kontakt mit der Aussenwelt\nstärker zurückhalten und kontrollieren zu können als im für ihn sehr einengenden und\nbelastenden Klinikrahmen. Dabei verwies er insbesondere auf ein Bedrohungserleben\ndurch kleine, stickige Zimmer in der Klinik, die dauernden Kontrollen, das blaue Licht, etc.\nIn Freiheit geniesse er hingegen etwa regelmässige Spaziergänge im nahen Wald, die ihn\nberuhigen würden.\n\n4.2.4 Zusammenfassend ist zur Fremdgefährdung festzuhalten was folgt: Dass sein\nVerhalten für andere Personen unzumutbar ist, scheint der Beschwerdeführer auch im\nAnhörungszeitpunkt weder zu verstehen noch für sich annehmen zu können. Letztlich fehlt\nes aber an Hinweisen darauf, bei seiner Entlassung bestehe wegen seines Zustands ein\nbedeutendes Risiko, dass er Dritten einen erheblichen Schaden (etwa: mit den Messern,\n\nUrteil F 2023 5\n10\n\n"}