{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-5_2023-02-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_5_5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_5", "Checksum": "f069d737a9778143bc5b0101970415ce"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:17", "Checksum": "2e70e3d32e755c0df98ccc804786a12f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nerwiesen positiv, wobei er auf Nachfrage hin nicht darauf eingehen mochte, wie es sich\ndamit verhalte, wenn das Gegenüber diese Kontakte ablehne; Auffassung, die Klinik sei\nschlimmer als ein Gefängnis, weil hier ständig Kritik an ihm geübt und gesagt werde, es\nstimme etwas mit ihm nicht, was für ihn schmerzhaft und belastend sei).\n\n3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine schwerwiegende psychische\nErkrankung (bipolare Störung mit aktuell zumindest phasenweise manisch-psychotischem\nErleben) beim Beschwerdeführer zweifelsohne besteht, und mithin die erste\nVoraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt ist.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob diese chronische Grunderkrankung beim\nBeschwerdeführer eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt\n(noch) nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder\nFremdgefährdungspotenzials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. oben E. 2.1).\n\"Nötig\" ist hier nicht im Sinne von medizinisch wünschenswert zu verstehen, sondern im\nSinne von zwingend erforderlich, um akut und konkret absehbaren Schaden vom\nBeschwerdeführer und ggf. auch Dritten abzuwenden (oben E. 2.2).\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung,\nihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer\nGesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, welcher der\nMenschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger,\nUnterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht,\nZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Hinweise auf eine konkret bestehende Suizidalität vermochten weder die\nKlinikärzte noch der Gerichtsgutachter zu benennen; der Beschwerdeführer selbst verneint\neine solche ausdrücklich. Dass bei diesem Krankheitsbild statistisch gesehen eine erhöhte\nSuizidrate besteht (vgl. etwa Klaus Lieb, Bipolare Störungen, in: Lieb/Frauenknecht\n[Hrsg.], Intensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 223), gemäss\nAusführungen der Klinikärzte v.a. beim Umschwung (\"Switch\") der Stimmung ins\nDepressive, rechtfertigt nachvollziehbar die Empfehlung einer medikamentösen,\nphasenprophylaktischen Behandlung, reicht aber als bloss latente Gefahr für eine\n\nUrteil F 2023 5\n7\n\nfürsorgerische Unterbringung nicht aus. Notabene ist in diesem Zusammenhang zu\nerwähnen, dass der Beschwerdeführer sich zwar weigert, eine Phasenprophylaxe\neinzunehmen, die manischen Entgleisungen wirksam begegnen würde, er aber immerhin\nseit Jahren ambulant bei einem Psychiater in K.________ in Behandlung steht. Von\ndiesem bezieht er Lamotrigin als Prophylaxe der depressiven Episoden, wobei er dieses\nMedikament glaubhaft regelmässig einnimmt.\n\n4.1.2 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne ist mit Blick insbesondere auf die\ndrittanamnestischen Angaben der Ehefrau, die laufenden zivilrechtlichen Verfahren\n(Kindes- und Eheschutz) sowie die verschiedenen Interventionen der Zuger Polizei,\nwelche diese zur Gefährdungsmeldung vom 12. August 2022 an die KESB veranlasst\nhaben, nicht auszuschliessen. Konkret hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob der\nBeschwerdeführer der superprovisorischen Anordnung des Kantonsgerichts, wonach er\nnicht mehr in die Familienwohnung zurückkehren darf, Folge leisten wird, hat er sich doch\nauch in der Vergangenheit geweigert, ihm unangenehme Verbote zur Kenntnis zu nehmen\noder ihnen nachzuleben (so hat er sich etwa im Klinikrahmen immer wieder geweigert, die\ndortigen Regeln zur Kenntnis zu nehmen; vgl. ausserdem auch sein aktenkundiges\nVerhalten bei der KESB, wo er am 9. Februar 2023 in Erscheinung trat, obwohl ihm zuvor\nerklärt worden war, es handle sich um eine Anhörung der Ehefrau, ohne seine\nAnwesenheit). Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung vom 23. Februar\n2023 waren in höchstem Masse widersprüchlich (etwa: er allein müsse die Familie\nbeschützen, die Kinder ausbilden, erziehen, die Wohnung in Ordnung halten vs. er gehe\nohne Weiteres weg, wenn dies die Ehefrau wünsche). Hier riskiert der Beschwerdeführer,\nim Falle weiteren Fehlverhaltens (primär im Sinne der Missachtung von durch Dritten\ngesetzten Grenzen) seine Ehefrau und die kleinen Kinder erheblich zu belasten und\ndadurch auch seine Rechtsposition in den laufenden zivilrechtlichen Verfahren – die im\nGegensatz zum hiesigen Verfahren den klar anderen Fokus des Schutzes seiner\nFamilienangehörigen nicht nur vor Gewalt, sondern auch vor Belästigung haben – zu\npräjudizieren.\n\nSchwierig gestaltet sich nach Angaben der Klinikärzte die Prognose des zu erwartenden\nweiteren Fehlverhaltens. Dieses könne etwa in einer überstürzten Abreise ins Ausland\nbestehen, wo der Beschwerdeführer dann wieder inhaftiert (statt medizinisch behandelt)\nwerden könnte, oder in einer Verschlimmerung der familiären Situation. Wann und in\nwelcher Form ein Fehlverhalten durchbreche, lasse sich angesichts der an sich sehr guten\nSelbstkontrolle des Patienten nicht voraussagen. Immerhin wisse man, dass\n\nUrteil F 2023 5\n8\n\n"}