{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-5_2023-02-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_5_5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_5", "Checksum": "f069d737a9778143bc5b0101970415ce"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:17", "Checksum": "2e70e3d32e755c0df98ccc804786a12f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nunterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht\nzu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist\n(vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die\nVerhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich,\ngeeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist zwar\nnotwendige, aber allein nicht ausreichende Voraussetzung. Im Auge zu behalten ist bei\nder Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen\nUnterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person\nverbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3;\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende\nUnterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer\nmilderen Massnahme erreicht werden kann.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB\nvorliegt.\n\n3.1 Die Klinikeinweisung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer in der Nacht vom\n7. zum 8. Februar 2023 seinen knapp vierjährigen Sohn aus dem Bett genommen und sich\nmit ihm nach draussen begeben hatte, nach eigenem Bekunden, um ihm den Mond zu\nzeigen. Die nicht informierte Kindsmutter – wie der Beschwerdeführer in seiner Anhörung\nvom 23. Februar 2023 angab, hätte die Mutter zum Vorhaben nein gesagt, weshalb er\ndarauf verzichtet habe, ihr dieses vorgängig mitzuteilen – hatte sich daraufhin besorgt zu\neiner Nachbarin begeben. Diese verständigte die Polizei, welche das Kind nach Hause\nzurückführte. Auf dem Polizeiposten stellte der Notfallpsychiater eine im Gesprächsverlauf\nzunehmende, manische Auslenkung sowie eine massive Reduktion der\nSteuerungsfähigkeit mit Impulskontrollstörung fest. Aufgrund bejahter Selbst- und\nFremdgefährdung verfügte er die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D.________.\nIm dortigen Aufnahmegespräch wurde der Patient als freundlich, friedlich und adäquat\nbeschrieben. Ebenso am nächsten Morgen, wo er indes das gesamte Geschehen\nbagatellisiert habe.\n\n3.2 Gemäss Dokumentation der Klinik liegt beim Beschwerdeführer eine bipolare\naffektive Störung vor, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-\n10 F31.2). Nach Ausführungen der Klinikvertreter sei z.T. auch wahnhaftes Erleben\n\nUrteil F 2023 5\n5\n\nvorhanden, der Zustand sei schwankend. Auch der gerichtliche Gutachter geht damit\nübereinstimmend von einer bipolaren affektiven Störung aus, wobei die Prognose durch\ndas psychotische Geschehen verschlechtert werde. Gemäss beigezogenen Akten der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) manifestierte sich die Störung erstmals\nim Jahr 1999, wobei der Beschwerdeführer bis 2012 weitgehend unauffällig gewesen sei,\nseither aber mehrmals in verschiedenen Ländern habe zwangsweise hospitalisiert werden\nmüssen. Dokumentiert ist weiter eine Inhaftierung in J.________ im September 2022,\nwobei die konsularische Vertretung der Schweiz involviert wurde. Aus den\nVerlaufsberichten der Klinik ergibt sich sodann ein Bild eines enthemmten, erregten,\nangetriebenen Patienten mit offensichtlichen Grössen- und Wahnideen (beispielhaft die\nAussagen, er sei der König, nur er selber könne adäquat für die Kinder sorgen, er habe in\nseinem Zimmer Radon gerochen; es sind auch zahlreiche unangebrachte Bemerkungen\nund bedrohliches Verhalten gegenüber dem Pflegepersonal dokumentiert). Aktenkundig\nsind mehrmalige Fluchtversuche aus der Klinik, zuletzt am Geburtstag seines Sohnes\nnackt durch den nahegelegenen Wald, wohl in Richtung der Familienwohnung. Der\nBeschwerdeführer gab in der gerichtlichen Anhörung an, er sei der Meinung gewesen, die\nHunde könnten ihn so weniger aufspüren. Er sei durch die unfreiwillige Unterbringung\ngestresst gewesen und habe nicht gänzlich klar denken können; natürlich sei dieses\nVerhalten nicht ganz normal.\n\nDass dieses floride Krankheitsbild erst nach einiger Zeit in Erscheinung trat, ist konsistent\ndamit, dass bereits der Notfallpsychiater offenbar eine Einschätzung erst nach längerem\nGespräch vornehmen konnte, worin dann die manische Symptomatik durchbrach. Auch\ndie Klinikvertreter sowie der Gerichtsgutachter geben übereinstimmend an, der\nBeschwerdeführer vermöge sich grundsätzlich sehr gut zu beherrschen. Die Klinikvertreter\nweisen immerhin darauf hin, bei längerem Kontakt würden dann doch erhebliche\nWahninhalte und Wahneffekte zum Vorschein kommen, mithin der Bestand einer hohen\nKrankheitsdynamik ausser Zweifel stehen. In der Anhörung durch das Gericht präsentierte\nsich der Beschwerdeführer ebenfalls sichtlich angetrieben, vermochte sich aber gut zu\nbeherrschen und sein Verhalten – z.T. nach Hinweis der Vorsitzenden auf das adäquate\nVerhalten – durchaus der Situation anzupassen. Spürbar waren nach wie vor bestehende\nGrössenideen (insbesondere bezüglich seiner Rolle in der Familie und seinem Status als\nMann von Welt, den er trotz [auch] deutscher Muttersprache immer wieder durch Wechsel\nins Englische betonte), ohne wesentliche Einsicht in die für andere Personen belastende\nbzw. belästigende Natur seines Verhaltens (etwa: Angabe, er habe sich Mitpatienten\ngenähert, weil er sich eben kümmere um diese, Sozialkontakte seien ja wissenschaftlich\n\nUrteil F 2023 5\n6\n\n"}