{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-5_2023-02-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_5_5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde945be8743fdbfecb3f8f0df04aeef03f55da7a31f0ee57c19a40c583a28735004c40eb9e4c2e12b27793ad6f833da736&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_5", "Checksum": "f069d737a9778143bc5b0101970415ce"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:17", "Checksum": "2e70e3d32e755c0df98ccc804786a12f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.02.2023 F 2023 5\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi\n\nU R T E I L vom 23. Februar 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________\n\ngegen\n\nC.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie\n\nKlinik D.________\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 5\n2\n\nA. A.________, geboren 1978, wurde am 8. Februar 2023 von Notfallpsychiater\nC.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Zug, mit\närztlicher fürsorgerischer Unterbringung (äFU) in die\nKlinik D.________ eingewiesen.\n\nB. Hiergegen beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 14. Februar 2023\n(Poststempel), eingegangen auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts am 15. Februar\n2023. Zuvor hatte sein Rechtsvertreter am 10. Februar 2023 ein Entlassungsgesuch an\ndie Klinikleitung gerichtet, die darauf nicht einging, was sie als konkludente Abweisung\nbetrachtete.\n\nC. Am 23. Februar 2023 wurde A.________ (begleitet von seinem Rechtsvertreter)\nvon der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der\nKlinik D.________ angehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik Oberärzte\ndipl. med. E.________ sowie Dr. med. F.________, beide Fachärzte für Psychiatrie und\nPsychotherapie, teil. Letzterer warf die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer – für den\nEntlassungsfall – die Auflage einer ambulanten Behandlung mit Lithium zu machen sei.\nAls gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und\nPsychotherapie, H.________, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung\nmündlich erstattete. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht vor Ort seinen Lebenslauf\nsowie den Handelsregisterauszug der von ihm beherrschten I.________ GmbH zu den\nAkten. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der\nUrteilsspruch danach mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die\nBeurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den\nKanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in\nder Stadt Zug von einem hier praktizierenden Arzt eingewiesen worden, so dass die\n\nUrteil F 2023 5\n3\n\nörtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben\n(BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende\nBeschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. Insbesondere\nbringt der Beschwerdeführer darin in der Amtssprache Deutsch zumindest zum Ausdruck,\ndass er mit seiner fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden ist, was ausreichend\nist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit\nallein nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen,\nsobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die\nEntlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB).\nDie ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein\nvollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429\nAbs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen\neine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei\npsychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher\nAnordnung befristet ist (Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Die Vor- und\nNachteile, die sie der betroffenen Person bringt, sind sorgfältig gegeneinander\nabzuwägen. Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein Zustand vorliegt, der\neine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug\nder Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB\nN 8) und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Letzteres ist aufgrund der\nkonkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von\nDritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung\n\nUrteil F 2023 5\n4\n\n"}